Artikel 9 VO (EU) 2014/423
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1347,89 EUR und die Obergrenze auf 2695,79 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1225,36 EUR festgesetzt.
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