Artikel 2 VO (EU) 2014/427

Geltungsbereich

(1) Eine Technologie, die in den Geltungsbereich der folgenden Maßnahmen fällt, wird nicht als innovative Technologie angesehen:

a)
Effizienzsteigerung bei Klimaanlagen;
b)
Reifendrucküberwachungssysteme, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 fallen;
c)
Reifenrollwiderstand gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EG) Nr. 1222/2009;
d)
Gangwechselanzeiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009;
e)
Verwendung von Biokraftstoffen.

(2) Eine Technologie kommt für einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation gemäß dieser Verordnung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Bei bis zum 31. Dezember 2019 gestellten Anträgen war ein Anteil von 3 % oder weniger aller im Jahr 2009 zugelassenen, neuen leichten Nutzfahrzeuge damit ausgestattet; bei ab dem 1. Januar 2020 gestellten Anträgen war ein Anteil von 3 % oder weniger aller im Jahr n – 4 zugelassenen, neuen leichten Nutzfahrzeuge damit ausgestattet, wobei n das Jahr der Antragstellung ist.
b)
Sie betrifft Elemente, die für den effizienten Betrieb des Fahrzeugs wesentlich sind, und ist mit der Richtlinie 2007/46/EG vereinbar.

(3) Im Falle vervollständigter Fahrzeuge werden lediglich Ökoinnovationen, mit denen ein Basisfahrzeug ausgestattet ist, das als unvollständiges Fahrzeug der EG-Typgenehmigung unterzogen wurde, für die Zertifizierung von CO2-Minderungen gemäß Artikel 11 in Betracht gezogen.

(4) Ein Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation kann wie folgt auf das Regelprüfverfahren Bezug nehmen:

a)
bis 31. Dezember 2019 auf den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008;
b)
ab dem 14. März 2018 auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

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