Artikel 3 VO (EU) 2014/427
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „innovative Technologie” eine Technologie oder eine Kombination von Technologien mit ähnlichen technischen Merkmalen und Eigenschaften (innovatives Technologiepaket), bei denen die CO2-Einsparungen mit einem Prüfverfahren nachgewiesen werden können und bei der jede der einzelnen Technologien, die die Kombination bilden, in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fallen;
- 2.
- „Zulieferer” den Hersteller einer innovativen Technologie, der dafür verantwortlich ist, die Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten, bzw. sein Bevollmächtigter in der EU oder der Einführer;
- 3.
- „Genehmigungsantragsteller” den Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation stellt;
- 4.
- „Ökoinnovation” eine innovative Technologie mitsamt einem Prüfverfahren, die von der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigt wurde;
- 5.
- „unabhängige und zertifizierte Stelle” einen technischen Dienst der Kategorie A oder B gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/46/EG, der den Anforderungen nach Artikel 42 der genannten Richtlinie entspricht, mit Ausnahme von gemäß Artikel 41 Absatz 6 der genannten Richtlinie benannten Stellen;
- 6.
- „Änderungsantragsteller” einen Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die die Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt.
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