Artikel 3 VO (EU) 2014/427

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„innovative Technologie” eine Technologie oder eine Kombination von Technologien mit ähnlichen technischen Merkmalen und Eigenschaften (innovatives Technologiepaket), bei denen die CO2-Einsparungen mit einem Prüfverfahren nachgewiesen werden können und bei der jede der einzelnen Technologien, die die Kombination bilden, in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fallen;
2.
„Zulieferer” den Hersteller einer innovativen Technologie, der dafür verantwortlich ist, die Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten, bzw. sein Bevollmächtigter in der EU oder der Einführer;
3.
„Genehmigungsantragsteller” den Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation stellt;
4.
„Ökoinnovation” eine innovative Technologie mitsamt einem Prüfverfahren, die von der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigt wurde;
5.
„unabhängige und zertifizierte Stelle” einen technischen Dienst der Kategorie A oder B gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/46/EG, der den Anforderungen nach Artikel 42 der genannten Richtlinie entspricht, mit Ausnahme von gemäß Artikel 41 Absatz 6 der genannten Richtlinie benannten Stellen;
6.
„Änderungsantragsteller” einen Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die die Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt.

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