Artikel 6 VO (EU) 2014/427
Prüfverfahren
(1) Das Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e muss nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen. Es muss ermöglichen, in einer realistischen Weise die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen mit starker statistischer Signifikanz und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen nachzuweisen.
(2) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für die Vorbereitung der Prüfverfahren für verschiedene mögliche innovative Technologien, die die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.
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