Artikel 7 VO (EU) 2014/427

Prüfbericht

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g genannte Prüfbericht wird von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt, die weder Teil eines antragstellenden Unternehmens noch in anderer Weise mit ihm verbunden ist.

(1a) Ist der Genehmigungsantragsteller eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern sind folgende Bedingungen zu beachten:

a)
Abhängig vom Inhalt des Antrags auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation nimmt die unabhängige und zertifizierte Stelle erforderlichenfalls die Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e für jedes Mitglied der antragstellenden Gruppe vor;
b)
aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Wettbewerbs können die Mitglieder der antragstellenden Gruppe mehrere Prüfberichte für unterschiedliche Datensätze vorlegen, die ein und denselben Genehmigungsantrag untermauern.

(2) Für den Prüfbericht hat die unabhängige und zertifizierte Stelle die Aufgabe

a)
zu überprüfen, dass alle Auswahlkriterien nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind;
b)
zu überprüfen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f vorgelegten Informationen die Kriterien nach Artikel 9 erfüllen;
c)
zu überprüfen, dass das Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e geeignet ist, um CO2-Einsparungen durch eine innovative Technologie für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d zu bestätigen, und die Mindestanforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 erfüllt;
ca)
im Fall von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea zu überprüfen, dass das vereinfachte Bewertungsverfahren bzw. die vorab festgelegten Werte der CO2-Einsparungen gemäß dem genannten Buchstaben geeignet sind, um die CO2-Einsparungen für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d zu zertifizieren, und dass sie die Mindestanforderungen nach Artikel 4 [Absatz 2] [Buchstabe f] Ziffer iv erfüllen;
d)
zu überprüfen, dass die innovative Technologie mit den maßgeblichen Anforderungen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs vereinbar ist;
e)
zu bestätigen, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

Für die Zwecke der Buchstaben c und ca stellt die unabhängige und zertifizierte Stelle die für die Prüfung erstellten Testprotokolle bereit.

(3) Zur Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 erstellt die unabhängige und zertifizierte Stelle auf Verlangen des Herstellers einen Bericht über die Wechselwirkungen zwischen mehreren Ökoinnovationen in einem Fahrzeugtyp, einer Variante, einer Version oder gegebenenfalls einer Interpolationsfamilie.

In dem Bericht werden die CO2-Einsparungen durch die unterschiedlichen Ökoinnovationen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen einzeln angegeben.

(4) Der Prüfbericht kann eingeschränkt werden, so dass er lediglich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Testprotokolle enthält, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Daten und Annahmen stützt, die die Kommission bereits genehmigt hat oder die in den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 2 enthalten sind.

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