Artikel 1 VO (EU) 2014/428

(1) Litauen wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Schlachtung der folgenden Tiere zu gewähren:

a)
Ferkel des KN-Codes 01039110;
b)
Schweine des KN-Codes 01039219;
c)
Sauen des KN-Codes 01039211.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere wurden während der betreffenden Zeiträume in den Gebieten aufgezogen, die in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse 2014/43/EU oder 2014/93/EU oder in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU oder in anderen diesbezüglich erlassenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgeführt sind, und für in diesem Gebiet aufgezogene lebende Schweine einschließlich Ferkel sowie für das Fleisch der in diesen Gebieten aufgezogenen Tiere gelten bestimmte Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;
b)
die Tiere befanden sich am 17. Februar 2014 in den unter Buchstabe a genannten Gebieten oder sie wurden nach diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geboren oder aufgezogen;
c)
in dem Gebiet, in dem diese Tiere am Tag, an dem sie zum Schlachthof geliefert werden, aufgezogen wurden, gelten die zusätzlichen Präventivmaßnahmen, die mit dem Erlass Nr. B1-60 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts Litauens vom 17. Februar 2014 über die Ausweitung der Pufferzone für die Afrikanische Schweinepest festgelegt wurden, und alle sonstigen diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mit Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine und Schweinefleisch aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;
d)
die Bestimmungen der unter Buchstabe a genannten Durchführungsbeschlüsse und die unter Buchstabe c genannten Präventivmaßnahmen werden eingehalten;
e)
die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU.

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