Präambel VO (EU) 2014/428

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates(2) wurden die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Daher muss Litauen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/43/EU der Kommission(3), bestätigt durch den Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission(4), und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission(5) sicherstellen, dass das ausgewiesene Seuchengebiet mindestens die in den Anhängen der betreffenden Beschlüsse genannten Gebiete umfasst.
(2)
Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und weitere Störungen des Handels innerhalb Litauens und mit anderen Ländern zu verhindern, hat Litauen am 17. Februar 2014(6) zusätzliche Präventivmaßnahmen im Seuchengebiet angenommen. Infolgedessen ist die Vermarktung von lebenden Schweinen, einschließlich Ferkel, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus diesem Seuchengebiet nur erlaubt, wenn besondere Überwachungsmaßnahmen eingehalten werden, das Fleisch und die Erzeugnisse mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen sind und im Binnenmarkt bestimmte Vermarktungsbeschränkungen gelten.
(3)
Die Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine, einschließlich Ferkel, frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse aufgrund der Anwendung dieser Veterinärmaßnahmen führen zu einem deutlichen Preisrückgang in den betroffenen Gebieten und zu Störungen des Marktes für Ferkel und Schweinefleisch in den Gebieten. Daher beantragte Litauen am 13. März 2014 bei der Kommission die Einführung außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Maßnahmen gelten nur für Ferkel, Schweine und Sauen, die in den unmittelbar von den Beschränkungen betroffenen Gebieten aufgezogen wurden, und sollten nicht länger gelten als unbedingt notwendig.
(4)
Der Beihilfebetrag sollte für Ferkel als Betrag je Tier für eine begrenzte Anzahl Ferkel und für andere beihilfefähige Tieren als Betrag je 100 kg Schlachtkörpergewicht für eine begrenzte Menge von Schweinefleisch und mit einem maximalen Schlachtkörpergewicht je Tier, für das eine Beihilfe gewährt werden kann, angegeben werden. Der Beihilfebetrag sollte unter Berücksichtigung der jüngsten Informationen über die Marktlage festgesetzt werden.
(5)
Voraussetzung für die Stützung für die in den betreffenden Gebieten aufgezogenen Ferkel und anderen Schweine sollte die Lieferung der Tiere an die Schlachthöfe, ihre Schlachtung sowie die Einhaltung der strengeren Veterinärvorschriften sein, die am Tag der Lieferung in den betreffenden Gebieten gelten.
(6)
Zur Entschädigung für die Verluste, die den Eigentümern von Schweinen durch frühzeitige Schlachtung in den Seuchengebieten zur Verringerung der Ausbreitung der Seuche entstanden sind, sieht der Durchführungsbeschluss 2014/236/EU der Kommission(7) eine finanzielle Beteiligung der Union vor. Litauen und Polen beabsichtigen, die Dichte empfänglicher Wirte in Schweinehaltungsbetrieben mit geringem Biosicherheitsniveau in den Seuchengebieten durch die Förderung der Schlachtung von Schweinen und Verhinderung der Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben für die Dauer von mindestens einem Jahr zu verringern.(8) Aus diesem Grund und um jegliches Risiko einer Doppelförderung zu vermeiden, sollte die gemäß dieser Verordnung zahlbare Beihilfe auf Schweinezüchter beschränkt sein, die nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß dem Beschluss 2014/236/EU kommen. Aus dem gleichen Grund sollte eine entsprechende Beschränkung für Polen gelten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission(9) sollte folglich entsprechend geändert werden.
(7)
Die zuständigen litauischen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und die Kommission hierüber unterrichten. Die Beförderung und Schlachtung der beihilfefähigen Tiere sollte von den zuständigen Behörden kontrolliert werden, in deren Verantwortung es ebenfalls liegt, sicherzustellen, dass die Erzeugnisse dieser Tiere den Vermarktungsbeschränkungen entsprechen.
(8)
Die Vermarktungsbeschränkungen für lebende Schweine und Ferkel sowie für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, die seit mehreren Wochen in den betreffenden Gebieten gelten, haben zu Marktstörungen und Einkommensverlusten für die Erzeuger sowie zu einer erheblichen Gewichtszunahme bei den Tieren geführt, sodass sich unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes eine untragbare Situation ergibt. Daher sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Tiere gelten, die ab dem 17. Februar 2014, dem Datum der Annahme der litauischen Präventivmaßnahmen, zum Schlachthof geliefert wurden. Da die Marktlage und die Auswirkungen dieser Maßnahme unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen neu bewertet werden müssen, sollte die Maßnahme nur für einen Zeitraum von drei Monaten gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(3)

Durchführungsbeschluss 2014/43/EU der Kommission vom 27. Januar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen (ABl. L 26 vom 29.1.2014, S. 44).

(4)

Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 20).

(5)

Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47).

(6)

Erlass Nr. B1-60 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts vom 17. Februar 2014 über die Ausweitung der Pufferzone für die Afrikanische Schweinepest.

(7)

Durchführungsbeschluss 2014/236/EU der Kommission vom 24. April 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 86).

(8)

Erlass Nr. B1-384 des Direktors des staatlichen Lebensmittel- und Veterinäramts vom 11. Juli 2011.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission vom 28. März 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 24).

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