Artikel 5 VO (EU) 2014/428

(1) Litauen übermittelt der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben für die Vorwoche:

a)
die Anzahl der Ferkel, Sauen und Schweine, die nach Maßgabe dieser Verordnung zur Schlachtung geliefert wurden, sowie für Sauen und Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c das Gesamtschlachtkörpergewicht;
b)
die geschätzten finanziellen Kosten für jede Tierkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Die erste Mitteilung betrifft die seit dem 17. Februar 2014 nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Tiere. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 21. Mai 2014.

(2) Litauen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der gemäß Artikel 4 durchgeführten Kontrollen und der Überwachung.

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