Artikel 6 VO (EU) 2014/428

In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU der Kommission(*).

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsbeschluss 2014/236/EU der Kommission vom 24. April 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 86).

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