Artikel 1 VO (EU) 2014/43
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
- a)
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015;
- b)
- Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015;
- c)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014;
- d)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 32 genannten Zeiträume im Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015.
(3) Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Fischereivereinbarungen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über diese Vereinbarungen für 2014 nicht abgeschlossen sind.
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