Artikel 1 VO (EU) 2014/43

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014;
d)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 32 genannten Zeiträume im Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015.

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