Präambel VO (EU) 2014/43

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.
(2)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
(4)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.
(5)
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind die TACs für südlichen Seehecht und Kaisergranat, für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland, für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland, in der Irischen See, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal und für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnungen (EG) Nr. 2166/2005(2),(EG) Nr. 509/2007(3), (EG) Nr. 676/2007(4), (EG) Nr. 1300/2008(5), (EG) Nr. 1342/2008(6) ("Kabeljau-Plan") und (EG) Nr. 302/2009(7).
(6)
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(7)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(8) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.
(8)
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.
(9)
Für 2014 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates(9) festgelegt werden.
(10)
In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.
(11)
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(12)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(10), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(13)
Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, müssen daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, teurer und weniger zuverlässig. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa bei der vollständig dokumentierten Fischerei. Beim Einsatz solcher Systeme sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erfüllt werden.
(14)
Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und dass das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen muss, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.
(15)
Im November 2013 hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) den Wiederauffüllungsplan, der vom Regionalen Beirat für pelagische Arten (PELRAC) für den Heringsbestand in den ICES-Gebieten VIaS, VIIb und VIIc vorgeschlagen wurde, positiv bewertet. Das Verbreitungsgebiet dieses Heringsbestands überschneidet sich mit dem seines nördlich angrenzenden Nachbarbestands in einer Mischungszone zwischen 56° N und 57° 30′ N innerhalb des ICES-Gebiets VIa. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bewertung dieser beiden Bestände in Bezug auf ihren Erhaltungsstatus und zur Kontrolle ihrer jeweiligen fischereilichen Sterblichkeit ist es notwendig, alle Fänge auszuschließen, die in der Mischungszone getätigt werden.
(16)
Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2014 vorliegen wird, ist es angebracht, die TACs und Quoten bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig bei Null festzulegen.
(17)
Da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die TAC-Gebiete für Pollack verschiedenen biologischen Beständen entsprechen, und da diese Art vom Norden der Britischen Inseln bis in den Süden der Iberischen Halbinsel durchgängig verbreitet ist, sollte es im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten zulässig sein, in Bezug auf diese TAC-Gebiete eine flexible Vereinbarung anzuwenden. Desgleichen sollten für einige Bewirtschaftungsgebiete in Bezug auf bestimmte Bestände, die über mehrere Bewirtschaftungsgebiete verbreitet sind, und wenn dieselben biologischen Bestände betroffen sind, flexiblere Vereinbarungen vorgesehen werden können.
(18)
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen(12), den Färöern(13) und Island(14) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit Norwegen und den Färöern über die Vereinbarungen für 2014 sind noch nicht abgeschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2014 gewährleistet ist, sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, vorläufig festgesetzt werden. Es war nicht möglich, die Konsultationen mit Island über die Fischereivereinbarungen für 2014 abzuschließen. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland(15) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2014 festgelegt.
(19)
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2013 eine Verlängerung der bestehenden TACs und Quoten für Roten Thun um ein Jahr angenommen und die TACs und Quoten für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik sowie für Weißen Thun im Nordatlantik für den Zeitraum 2014-2016 in derzeitiger Höhe bestätigt. Folglich bleiben die Quoten der Union für diese Bestände gegenüber 2013 unverändert. Obwohl die TAC für Weißen Thun im Südatlantik für den Zeitraum 2014-2016 ebenfalls in derzeitiger Höhe beibehalten wurde, sind die individuellen Quoten der Vertragsparteien, einschließlich der Union, leicht gekürzt worden, um einer anderen Vertragspartei eine Quote gewähren zu können. Diese Maßnahmen sollten im Unionsrecht umgesetzt werden.
(20)
Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Juli 2013 enthält diese Verordnung Bestimmungen über die Fangmöglicheiten Kroatiens.
(21)
Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2013 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen. Diese Maßnahmen sollten im Unionsrecht umgesetzt werden.
(22)
Auf ihrer Jahrestagung 2013 verabschiedete die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) eine Entschließung zum Schutz der Weißspitzen-Hochseehaie, die für im IOTC-Verzeichnis der zugelassenen Schiffe geführte Fischereifahrzeuge gilt. Diese Entschließung sieht als vorübergehende Pilotmaßnahme das Verbot vor, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien an Bord mitzuführen, umzuladen, anzulanden oder zu lagern. Die Entschließung sieht außerdem eine Ausnahmeregelung für die handwerkliche Fischerei vor, d.h. für Fischereifahrzeuge, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben.
(23)
Die zweite Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wird vom 27. bis 31. Januar 2014 stattfinden. Bis zu dieser Jahrestagung sollten die derzeitigen Maßnahmen vorläufig beibehalten und die TAC für Bastardmakrele im SPFO-Übereinkommensbereich vorläufig in derselben Höhe wie 2013 festgesetzt werden.
(24)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 84. Jahrestagung im Jahr 2013 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem ihre Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.
(25)
Auf ihrer Jahrestagung 2013 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) eine Empfehlung für neue zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht und Rote Tiefseekrabbe für 2014 und 2015 ausgesprochen; die auf der Jahrestagung 2012 für die Jahre 2013 und 2014 vereinbarten TACs für Granatbarsch und Kaiserbarsch sind beibehalten worden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(26)
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 10. Jahrestagung im Jahr 2013 ihre Maßnahmen hinsichtlich der Fangmöglichkeiten geändert, indem sie eine Gesamtzahl Tage, an denen auf Hoher See gefischt werden darf, festgelegt und die Schonmaßnahmen für die Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angepasst hat. Die Anpassung der Maßnahme für die FAD-Fischerei erfordert, dass die Union als Vertragspartei der WCPFC eine von zwei verfügbaren Optionen auswählt, indem sie entweder die derzeitige Schonzeit für die FAD-Fischerei bestätigt oder die Anzahl FAD-Geräte verringert. Bis diese Entscheidung fällt, sollten die derzeit geltenden Schonmaßnahmen der WCFPC weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.
(27)
Auf ihrer Jahrestagung 2013 haben die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(28)
Auf ihrer 35. Jahrestagung im Jahr 2013 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2014 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. In diesem Zusammenhang nahm die NAFO ein Verfahren zur Erhöhung der TAC für Weißen Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO für 2014 an, sofern bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Bestandslage erfüllt werden. Eine NAFO-Vertragspartei kann den NAFO-Exekutivsekretär darüber in Kenntnis setzen, dass pro Aufwandseinheit höhere Fänge als normal für den Bestand von Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3 NO festgestellt wurden. Wird die TAC-Erhöhung im Jahr 2014 durch eine positive Abstimmung innerhalb der NAFO bestätigt, so sollte diese in Unionsrecht umgesetzt und die Quoten der betreffenden Mitgliedstaaten erhöht werden.
(29)
Bestimmte regionale Fischereiorganisationen legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(30)
Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana(16) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Schnapper für Venezuela in Unionsgewässern festzulegen.
(31)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(32)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(17) wahrgenommen werden.
(33)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2014 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(34)
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(11)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(12)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(13)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(14)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

(15)

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(16)

ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

(17)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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