ANHANG A VO (EU) 2014/431

ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE

In diesem Anhang werden Begriffe erläutert, die in den anderen Anhängen verwendet werden.

1.
GEOGRAFISCHE HINWEISE

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

Australien: ohne überseeische Gebiete;

Dänemark: ohne die Färöer und Grönland;

Frankreich: einschließlich Monaco, aber ohne seine überseeischen Gebiete Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St.-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna sowie Mayotte;

Italien: einschließlich San Marino und Vatikanstadt;

Japan: einschließlich Okinawa;

Niederlande: ohne Suriname und die Niederländischen Antillen;

Portugal: einschließlich Azoren und Madeira;

Spanien: einschließlich Kanarische Inseln, Balearische Inseln, Ceuta und Melilla;

Schweiz: ohne Liechtenstein;

Vereinigte Staaten von Amerika: umfasst die 50 Bundesstaaten, den District of Columbia, die Amerikanischen Jungferninseln, Puerto Rico und Guam.

2.
AGGREGATE

Erzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:
— Hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen:
Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme zum Verkauf an Dritte ist;
— Eigenerzeuger:
Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, die Elektrizität und/oder Wärme ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch zur Unterstützung ihrer Haupttätigkeit erzeugen.

Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.

2.1.
Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren

Erzeugung/einheimische Erzeugung

Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe nach der Entfernung inerter Bestandteile. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder zum Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen. „Einheimisch” bedeutet: Erzeugung ausgehend von Ressourcen im jeweiligen Land.

Einfuhren/Ausfuhren

Geografische Definitionen finden sich im Abschnitt „Geografische Hinweise” . Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die „Einfuhren” auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren” auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt. Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wo keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Sonstiges” gewählt werden. Statistische Abweichungen können sich ergeben, wenn nur die Gesamtein- und -ausfuhren auf der oben genannten Basis vorliegen, der geografischen Aufschlüsselung aber eine andere Erhebung, Informationsquelle oder Konzeption zugrunde liegt. In solchen Fällen sind die Differenzen unter „Sonstiges” anzugeben.

Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)

Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See, als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Nicht berücksichtigt werden:

der Verbrauch durch Schiffe im Binnenverkehr. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes;

der Verbrauch durch Fischereifahrzeuge;

der Verbrauch durch Streitkräfte.

Bestandsveränderungen

Differenz zwischen den Beständen auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums.

Berechneter Bruttoverbrauch

Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert: Einheimische Erzeugung + Aus sonstigen Quellen + Einfuhren – Ausfuhren – Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) + Bestandsveränderungen.

Beobachteter Bruttoverbrauch

Tatsächlich durch Erhebungen bei den Endverbrauchern ermittelte Mengen.

Statistische Differenz

Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert: Berechneter Bruttoverbrauch — beobachteter Bruttoverbrauch. Einschließlich Bestandsveränderungen bei den Endverbrauchern, die nicht unter ,Bestandsveränderungen gemäß obiger Definition fallen. Die Ursachen für wesentliche Abweichungen sind anzugeben.

Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen. Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verbraucht werden, sind unter ,KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen anzugeben.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

Für die Erzeugung von Strom und Wärme verwendete Brennstoffmenge.

Wärmeerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen

Für die Wärmeerzeugung verwendete Brennstoffmengen.

Elektrizitätswerke der Eigenerzeuger

Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen. Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verwendet werden, sind unter ,KWK-Anlagen von Eigenerzeugern anzugeben.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern

Brennstoffmengen, die der Menge des erzeugten Stroms und der verkauften Wärme entsprechen.

Wärmekraftwerke von Eigenerzeugern

Brennstoffmengen, die der Menge der verkauften Wärme entsprechen.

Steinkohlenbrikettfabriken

Für die Briketterzeugung verwendete Mengen. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

Kokereien

In Kokereien verwendete Mengen. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

Braunkohlemengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) verwendet werden, bzw. Torfmengen, die zur Erzeugung von Torfbriketts verwendet werden. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

Gaswerke

Mengen, die bei der Erzeugung von Gas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

Hochöfen

Die Mengen an in Hochöfen umgewandelter Kokskohle und/oder bituminöser Kohle (Kohlenstaubeinblasung (Pulverized Coal Injection, PCI)) und Koksofenkoks. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Hochöfen verwendeten Mengen (z. B. Hochofengas) sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

Kohleverflüssigungsanlagen

Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.

Erdölraffinerien

Für die Herstellung von Mineralölerzeugnissen verwendete Mengen. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.

Nicht anderweitig genannt — Umwandlung

Für Umwandlungszwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

2.2.
Energiesektor und Endverbrauch

Energiesektor insgesamt

Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder den Betrieb von Energieumwandlungsanlagen verbrauchte Mengen. Dies entspricht den NACE-Abteilungen 05, 06, 08.92, 07.21, 09.1, 19 und 35. Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammpipelines (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden. Einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse.

Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke

In Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerken verbrauchte Energiemengen.

Kohlebergwerke

Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Energiemengen. In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.

Steinkohlenbrikettfabriken

In Steinkohlenbrikettfabriken verbrauchte Energiemengen.

Kokereien

In Kokereien verbrauchte Energiemengen.

Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken

In Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken verbrauchte Energiemengen.

Gaswerke/Vergasungsanlagen

In Gaswerken und Anlagen zur Kohlevergasung verbrauchte Energiemengen.

Hochöfen

In Hochöfen verbrauchte Energiemengen.

Kohleverflüssigungsanlagen

In Kohleverflüssigungsanlagen verbrauchte Energiemengen.

Erdölraffinerien

In Erdölraffinerien verbrauchte Energiemengen.

Öl- und Gasförderung

Bei der Öl- und Gasförderung sowie in Erdgasverarbeitungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen. Ohne Pipeline-Verluste (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Pipelines erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).

Endverbrauch insgesamt

Definiert (berechnet) als: = Nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt + Energetischer Endverbrauch (Industrie + Verkehr + Sonstige Sektoren) Ohne Energielieferungen, die für die Umwandlung bestimmt sind, den Verbrauch der Energiewirtschaft und Netzverluste.

Nichtenergetische Nutzung

Als Rohstoffe in den verschiedenen Sektoren verwendete Energieprodukte, d. h. Energieprodukte, die nicht als Brennstoffe verbraucht oder in andere Brennstoffe umgewandelt werden.

2.3.
Angabe des Energie-Endverbrauchs

Energetischer Endverbrauch

Gesamtenergieverbrauch in Industrie, Verkehr und sonstigen Sektoren.

Industrie

Bezieht sich auf die Energiemengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen. Bei reinen Wärmeerzeugungsanlagen oder bei KWK-Anlagen sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Anlage selbst verbraucht werden. Die Brennstoffmengen, die bei der kommerziellen Wärmeerzeugung und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der jeweiligen Rubrik des Umwandlungssektors anzugeben. Eisen und Stahl; NACE-Abteilungen 24.1, 24.2, 24.3, 24.51 und 24.52.

Chemische (einschließlich petrochemische) Industrie

Chemische und petrochemische Industrie; NACE-Abteilungen 20 und 21.

NE-Metallindustrie

NE-Metallindustrie; NACE-Abteilungen 24.4, 24.53 und 24.54.

Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie

Herstellung von Glas, Keramik, Zement und sonstigem Baumaterial; NACE-Abteilung 23.

Fahrzeugbau

Mit dem Fahrzeugbau in Verbindung stehende Sektoren; NACE-Abteilungen 29 und 30.

Maschinenbau

Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen außer Fahrzeugbau; NACE-Abteilungen 25, 26, 27 und 28.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

NACE-Abteilungen 07 (außer 07.21), 08 (außer 08.92) und 09.9; ohne die Energiewirtschaft. Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung; NACE-Abteilungen 10, 11 und 12.

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen

Einschließlich Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern; NACE-Abteilungen 17 und 18. Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (außer Zellstoff und Papier); NACE-Abteilung 16. Baugewerbe: NACE-Abteilungen 41, 42 und 43. Textilien und Leder; NACE-Abteilungen 13, 14 und 15.

Nicht anderweitig genannt — Industrie

Verbrauch in Sektoren, die nicht oben angeführt werden.

Verkehrssektor

Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig vom Wirtschaftssektor, für den der Transport erfolgt; NACE-Abteilungen 49, 50 und 51.

Verkehrssektor — Eisenbahnverkehr

Gesamter Verbrauch im Eisenbahnverkehr, einschließlich Werksverkehr; NACE-Abteilungen 49.1 und 49.2.

Verkehrssektor — Binnenschifffahrt

Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vergleiche ,Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes; NACE-Abteilung 50.

Verkehrssektor — Straßenverkehr

Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Mengen. Einschließlich des Kraftstoffverbrauchs landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und des Schmierstoffverbrauchs von Straßenfahrzeugen. Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe ,Sonstige Sektoren), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe Landwirtschaft) und Militärfahrzeugen (siehe: ,Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe Industrie, Teilsektor Baugewerbe); NACE-Abteilungen 49.3 und 49.4.

Verkehrssektor — Transport in Pipelines

Beim Betrieb von Pipelines zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Energiemengen; NACE-Abteilung 49.5. Einschließlich des Energieverbrauchs von Pumpstationen und des Energieverbrauchs für die Instandhaltung der Pipelines. Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen). Ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter ,Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen anzugeben), sowie die Verluste bei diesem Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).

Verkehrssektor — Grenzüberschreitender Luftverkehr

Menge des für Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferten Flugbenzins. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft; Teile der NACE-Abteilung 51. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter ,Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter ,Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt anzugeben).

Verkehrssektor — Innerstaatlicher Luftverkehr

Menge des für Flugzeuge im Inlandsluftverkehr (für gewerbliche, private, landwirtschaftliche u. a. Zwecke) gelieferten Flugbenzins; Teile der NACE-Abteilung 51. Einschließlich des Flugbenzins, das für andere Zwecke als das Fliegen verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter ,Verkehrssektor — Nicht anderweitig genannt anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter ,Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt anzugeben).

Verkehrssektor — Nicht anderweitig genannt

Für Transportzwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Umfasst den Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen. Anzugeben ist, was unter diese Position fällt.

Sonstige Sektoren

Sektoren, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.

Sonstige Sektoren — Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen

Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe. NACE-Abteilungen 33, 36, 37, 38, 39, 45, 46, 47, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 99.

Sonstige Sektoren — Haushalte

Anzugeben sind die in sämtlichen Haushalten einschließlich der ,privaten Haushalte mit Hauspersonal verbrauchten Brennstoffe; NACE-Abteilungen 97 und 98. Für diesen Sektor gelten folgende spezifische Definitionen: ,Privater Haushalt ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen; insofern handelt es sich beim Haushaltssektor, auch als Wohnsektor bezeichnet, um die Gesamtmenge aller privaten Haushalte eines Landes. Gemeinschaftliche Haushalte, ob permanenter Art (z. B. Gefängnisse) oder temporärer Natur (z. B. Krankenhäuser) sollten ausgenommen werden, da sie bereits als Verbrauch im Dienstleistungssektor erfasst werden. Die bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie sollte im Verkehrssektor und nicht im Haushaltssektor erfasst werden. Der mit beträchtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten von Haushalten verbundene Energieverbrauch sollte ebenfalls von dem Gesamtenergieverbrauch der Haushalte ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und andere Wirtschaftstätigkeiten, die am Haushaltsstandort ausgeführt werden; diese sollten unter dem entsprechenden Sektor erfasst werden. Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Beheizung von Innenräumen einer Wohnung. Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Kühlung von Wohnräumen mit Hilfe von Klimageräten und/oder Kühlaggregaten. Ventilatoren, Gebläse und andere Geräte, die nicht an ein Kühlaggregat angeschlossen sind, werden nicht in diesem Abschnitt erfasst, sondern im Sektor Beleuchtung und Elektrogeräte. Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Warmwasserbereitung für fließendes Warmwasser, Baden, Reinigung und andere Verwendungen außer Kochen. Schwimmbeckenbeheizung bleibt unberücksichtigt, diese wird unter dem Abschnitt ,Sonstige Endnutzung erfasst. Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Vorbereitung von Mahlzeiten. Hilfsküchengeräte (Mikrowellenherde, Wasserkessel, Kaffeemaschinen) bleiben unberücksichtigt, diese sollten im Abschnitt ,Beleuchtung und Elektrogeräte erfasst werden. Stromnutzung zur Beleuchtung und alle anderen Elektrogeräte im Haushalt, die nicht unter den Abschnitt ,Sonstige Endnutzung fallen. Sonstiger Energieverbrauch in Haushalten, beispielsweise außerhalb der Wohnräume, und alle anderen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der oben aufgeführten fünf Energienutzungsarten erfasst werden (z. B. Rasenmäher, Schwimmbeckenheizung, Heizstrahler, Grillgeräte, Saunas usw.).

Sonstige Sektoren — Land- und Forstwirtschaft

Brennstoffverbrauch von Benutzern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; NACE-Abteilungen 01 und 02.

Sonstige Sektoren — Fischerei und Fischzucht

An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffe. Die Position Fischerei und Fischzucht umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationaler Fischfang) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft; NACE-Abteilung 03.

Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt

Hierbei handelt es sich um nicht anderweitig genannte Wirtschaftszweige. Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.

3.
SONSTIGE BEGRIFFE

Die nachstehenden Abkürzungen bedeuten Folgendes:
— TML:
Tetramethylblei,
— TEL:
Tetraäthylblei,
— SBP:
Spezialbenzin,
— LPG:
Flüssiggas,
— NGL:
Erdgaskondensate,
— LNG:
verflüssigtes Erdgas,
— CNG:
komprimiertes Erdgas.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.