ANHANG II VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe)

1.
Zweck und Anwendungsbereich

1.1. Die Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Antriebsstrang sollen sicherstellen, dass Veränderungen am Antriebsstrang des Fahrzeugs, die sich nachteilig auf die Funktionssicherheit und/oder die Umwelt auswirken, nach Möglichkeit unterbleiben.

1.2. Die Maßnahmen umfassen besondere Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen in Bezug auf die Höchstleistung, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und den Schallpegel im Stand auf dem gesetzlich vorgeschriebenen, in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Schild. Die besondere Kennzeichnung originaler und nichtoriginaler Bauteile, selbständiger technischer Einheiten, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die sich auf die Umwelt und die Leistung des Antriebssystems sowie die Funktionssicherheit auswirken, muss Artikel 39 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genügen, damit es den vollziehenden Behörden möglich ist zu überprüfen, ob in das in Betrieb genommene Fahrzeug eingebaute Teile oder Ausrüstungsgegenstände für das typgenehmigte Fahrzeug geeignet sind.

1.3.
Anwendungsbereich

Alle in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Fahrzeuge der Klasse L mit Ausnahme der (Unter-)Klassen L3e-A3, L4e-A3 und L5e.

2.
Allgemeine Anforderungen

2.1. Der Hersteller stellt sicher, dass der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst die Informationen und ggf. die Fahrzeuge, Antriebe, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung gestellt werden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

2.2. Der Hersteller verpflichtet sich in seinem Typgenehmigungsantrag, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Leistung des Antriebssystems ermöglichen könnten, die für die jeweilige (Unter-) Klasse gilt.

2.3. Austauschbarkeit nichtidentischer Teile zwischen typgenehmigten Fahrzeugen:

2.3.1. Die Austauschbarkeit der folgenden Bauteile — sowohl eines einzelnen Teils als auch eines Teils in Verbindung mit anderen Teilen — darf zu keiner Erhöhung der Leistung des Antriebssystems führen, die die Werte überschreitet, die für die Typgenehmigung gemessen und gemeldet wurden; dies bedeutet, dass in jedem Fall die bauartbedingte Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und/oder die Nenn- und/oder Nutz-Dauerleistung des Motors der jeweiligen Klasse innerhalb der in Anhang IV Nr. 4.1.4 für die Übereinstimmung der Produktion angegebenen Grenzen liegen/liegt:
2.3.1.1.
für Fahrzeuge mit Zweitaktmotor: Zylinder, Kolben, Vergaser oder Kraftstoffeinspritzanlage(n), Ansaugrohr, Auspuffanlage;
2.3.1.2.
für Fahrzeuge mit Viertaktmotor: Zylinderkopf, Nockenwelle, Zylinder, Kolben, Vergaser oder Kraftstoffeinspritzanlage(n), Ansaugrohr, Auspuffanlage.

2.4. Keinesfalls darf/dürfen die genehmigte bauartbedingte Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und/oder die Nenn- und/oder Nutz-Motordauerleistung der jeweiligen (Unter-)Klasse laut Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 überschritten werden; dies bedeutet, dass die Leistung des Antriebssystems des Fahrzeugs in jedem Fall innerhalb der Grenzen für die Übereinstimmung der Produktion liegen muss, die in Anhang IV Nr. 4.1.4 angegeben sind.

2.5. Bei Ketten oder Zahnriemen ist auf den Ritzeln die Anzahl der Zähne anzuzeigen.

2.6. Der Hersteller erklärt, das von ihm erleichterte Änderungen der folgenden Merkmale die Leistung des Antriebssystems nicht über die in Anhang IV Nummer 4.1.4 angegebenen Grenzen für die Übereinstimmung der Produktion hinaus erhöhen: gegebenenfalls Funkenerzeugung der Zündanlage, Kraftstoffförder- und Kraftstoffversorgungssystem, Luftansauganlage, einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung), gegebenenfalls Konfiguration der Antriebsbatterie oder der in den (die) Motor(en) eingespeisten elektrischen Leistung, Antriebsstrang und Steuergerät(e) zur Steuerung des Fahrzeugantriebs.

2.7. Wenn die Zündzeitpunkte einstellbar sind, wird die Leistung des Antriebssystems mit einer Vorzündung innerhalb von ± 5° des Wertes gemessen, bei dem die Höchstleistung des Motors erreicht wird.

2.8. Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Fahrzeug die folgenden Bestimmungen über die Sicherheit des elektronischen Systems erfüllt, das die Antriebsleistung des Fahrzeugs begrenzt und seine Umwelteigenschaften gewährleistet.

2.8.1. Für ein Fahrzeug, das mit (einem) elektrischen/elektronischen Geräten (Gerät) zur Begrenzung der Leistung des Antriebssystems ausgestattet ist, stellt der Hersteller den Prüfbehörden Daten und Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass eine Veränderung oder Abtrennung des Geräts oder seiner Verdrahtung die Leistung nicht erhöht.

2.8.2. Jedes Fahrzeug, das mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller muss Veränderungen gestatten, die für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind.

2.8.3. Alle umprogrammierbaren Rechnercodes und Betriebsparameter sind gegen unbefugte Eingriffe mindestens so wirksam zu schützen wie in der Norm ISO 15031-7:2001 beschrieben, sofern für den Austausch sicherheitsrelevanter Daten die in Anhang XII Anlage 1 vorgeschriebenen Kommunikationsprotokolle und genormten Diagnose-Steckverbinder verwendet werden.

2.8.4. Um Steigerungen der Leistung des Antriebssystems zu verhindern, darf eine Veränderung der rechnercodierten Betriebsparameter des Antriebs nur unter Einsatz von Spezialwerkzeugen und -verfahren möglich sein (z. B. durch verlötete oder vergossene Rechnerbauteile oder versiegelte oder verlötete Rechnergehäuse).

2.8.5. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht verändert werden können.

2.8.6. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden, (z. B. EEPROM – Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Sie müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Schutzvorkehrungen gemäß Anhang XV Zugang haben. Methoden, die ausreichenden Schutz vor unbefugten Eingriffen bieten, etwa einen Sicherheitszugang mit Seed und Schlüssel wie im Key-Word-Protokoll 2000, sind von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen.

2.8.7. Die Fehlercodes der Borddiagnose, die in den Steuerungen des Antriebsstrangs oder Motors gespeichert sind, dürfen nicht gelöscht werden, wenn der OBD-Rechner von der Stromversorgung des Fahrzeugs getrennt wird oder wenn die Fahrzeugbatterie oder die Masse abgeklemmt wird oder ausgefallen ist.

3.
Zusätzliche besondere Anforderungen für Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L1e, L2e und L6e

3.1. Für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e beträgt die hinnehmbare Toleranz bei der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und/oder der Leistungsbegrenzung ± 5 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit und/oder der Nutz- und/oder Nenndauerleistung gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

3.2.
Anforderungen an Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind.

3.2.1.
Ansaugsystem

3.2.1.1.
Jedes Ansaugrohr ist mit Scherbolzen oder Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu entfernen sind. Innerhalb dieser Rohre muss sich ein verengter Abschnitt befinden, der an der Außenseite gekennzeichnet ist; an dieser Stelle muss die Dicke der Wandung weniger als 4 mm betragen, besteht Sie aus einem flexiblen Material wie Gummi, weniger als 5 mm.
3.2.1.2.
Jeder Eingriff an den Rohren mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Rohre oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis die Rohre wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden sind.
3.2.1.3.
Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.

3.2.2.
Motor

3.2.2.1.
Ist ein Motor mit einem oder mehreren Zungenventilen ausgestattet, so sind diese mit Scherbolzen zu befestigen, die eine Wiederverwendung des Befestigungsgrundes verhindern, oder mit Bolzen, die nur mit Spezialwerkzeug zu entfernen sind.
3.2.2.2.
Die Dicke einer ggf. vorhandenen Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau 1,3 mm nicht überschreiten.
3.2.2.3.
Kolben für Zweitaktmotoren.

Befindet sich der Kolben am oberen Totpunkt, so darf er die Ansaugöffnung nicht verdecken. Bei Fahrzeugen, deren Motor mit einem Ansaugsystem mit einem oder mehreren Zungenventilen ausgestattet ist, gilt diese Anforderung nicht für diejenigen Teile der Überström-/Spülöffnung, die sich mit der Einlassöffnung überschneiden

3.2.2.4.
Bei Zweitaktmotoren darf die Drehung des Kolbens um 180° nicht zu einer Steigerung der Motorleistung führen.
3.2.2.5.
Bei Zweitaktmotoren darf die Dichtung (falls vorhanden) zwischen Zylinderfuß und Kurbelgehäuse nach dem Einbau nicht stärker als 0,5 mm sein.

3.2.3.
Auspuffanlage

3.2.3.1.
In der Auspuffanlage ist keine künstliche Verengung zulässig. Die Ventilführungen von Viertaktmotoren gelten nicht als künstliche Verengung.
3.2.3.2.
Die Entfernung des ggf. eingebauten Resonanzrohres darf nicht zu einer Steigerung der Leistung des Antriebssystems führen.
3.2.3.3.
Die Teile der Auspuffanlage innerhalb der Schalldämpfer, die die wirksame Länge des Auspuffrohrs bestimmen, sind so an den Schalldämpfern oder Ausdehnungskammern zu befestigen, dass sie nicht entfernt werden können.

3.3.
Stufenloses Getriebe

3.3.1.
Etwa vorhandene stufenlose Getriebe sind mit mindestens zwei Scherbolzen zu befestigen oder dürfen sich nur mit Spezialwerkzeug zerlegen lassen.
3.3.2.
Die Vorrichtung eines stufenlosen Getriebes, die dazu bestimmt ist, das Übersetzungsverhältnis durch Begrenzung des tatsächlichen Abstands zwischen zwei Scheiben zu begrenzen, muss in einer oder beiden dieser Scheiben auf solche Weise vollständig integriert werden, dass es unmöglich ist, den tatsächlichen Abstand ohne Zerstörung des Scheibensystems über einen Grenzwert hinaus zu verändern, jenseits dessen die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöht würde. Verwendet der Hersteller im stufenlosen Getriebe auswechselbare Distanzringe zur Einstellung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, so darf die vollständige Entfernung dieser Ringe nicht dazu führen, dass sich die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % erhöht.

3.5.
Stufenloses Getriebe

3.5.1. Etwa vorhandene stufenlose Getriebe sind mit mindestens zwei Scherbolzen zu befestigen oder dürfen sich nur mit Spezialwerkzeug zerlegen lassen.

3.5.2. Die Vorrichtung eines stufenlosen Getriebes, die dazu bestimmt ist, das Übersetzungsverhältnis durch Begrenzung des tatsächlichen Abstands zwischen zwei Scheiben zu begrenzen, muss in einer oder beiden dieser Scheiben auf solche Weise vollständig integriert werden, dass es unmöglich ist, den tatsächlichen Abstand ohne Zerstörung des Scheibensystems über einen Grenzwert hinaus zu verändern, jenseits dessen die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöht würde. Verwendet der Hersteller im stufenlosen Getriebe auswechselbare Distanzringe zur Einstellung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, so darf die vollständige Entfernung dieser Ringe nicht dazu führen, dass sich die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % erhöht.

4.
Zusätzliche besondere Anforderungen für die (Unter)-Klassen L3e-A1 und L4e-A1

4.1. Fahrzeuge der Unterklassen L3e-A1 und L4e-A1 müssen die Anforderungen entweder der Nummern 4.2 bis 4.2.3 oder der Nummern 4.3, 4.3.1 und 4.3.2, oder der Nummern 4.4, 4.4.1 und 4.4.2 sowie die Anforderungen der Nummern 4.5, 4.6 und 4.7 erfüllen. Zusätzlich müssen sie die Anforderungen der Nummern 3.2.2.1, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.3.1 und 3.2.3.3 erfüllen.

4.2. In der Ansaugleitung ist eine nichtentfernbare Manschette anzubringen. Wird eine Manschette im Ansaugrohr angebracht, so ist dieses am Motorblock mit Scherbolzen oder Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu lösen sind.

4.2.1. Die Manschette muss eine Rockwellhärte C (HRC) von mindestens 60 aufweisen. Die Dicke des verengten Abschnitts darf höchstens 4 mm betragen.

4.2.2. Jeder Eingriff an der Manschette mit dem Ziel, sie zu entfernen oder zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Manschette oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis sie wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist.

4.2.3. Auf der Oberfläche der Manschette oder in ihrer Nähe muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.

4.2.4. Außen auf der Manschette oder in ihrer Nähe ist eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) anzubringen.

4.2.5. Jedes Ansaugrohr ist mit Scherbolzen oder mit Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu entfernen sind. Innerhalb dieser Rohre muss sich ein verengter Abschnitt befinden, der an der Außenseite gekennzeichnet ist; an dieser Stelle muss die Dicke der Wandung weniger als 4 mm betragen, besteht sie aus einem flexiblen Material wie Gummi, weniger als 5 mm.

4.2.6. Jeder Eingriff an den Rohren mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Rohre oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis die Rohre wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden sind.

4.2.7. Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.

4.2.8. Der Teil der Ansaugleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muss einen verengten Abschnitt aufweisen. Im gesamten Ansaugkanal darf es keinen stärker verengten Abschnitt geben (außer im Abschnitt des Ventilsitzes).

4.2.9. Jeder Eingriff an der Leitung mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung des Rohrs oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis es wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist.

4.2.10. Auf dem Zylinderkopf muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.

4.2.11. Der Durchmesser der verengten Abschnitte kann je nach der (Unter-)Klasse des Fahrzeugs unterschiedlich sein.

4.2.12. Der Hersteller gibt die Durchmesser der verengten Abschnitte an und weist der Genehmigungsbehörde und dem Technischen Dienst nach, dass der betreffende verengte Abschnitt der wichtigste für den Durchgang von Gasen ist und dass es keinen anderen Abschnitt gibt, dessen Änderung eine Erhöhung der Leistung des Antriebssystems bewirken könnte.

4.3. Jedes Ansaugrohr ist mit Scherbolzen oder mit Bolzen zu befestigen, die nur mit Spezialwerkzeug zu entfernen sind. Innerhalb dieser Rohre muss sich ein verengter Abschnitt befinden, der an der Außenseite gekennzeichnet ist; an dieser Stelle muss die Dicke der Wandung weniger als 4 mm betragen, besteht sie aus einem flexiblen Material wie Gummi, weniger als 5 mm.

4.3.1. Jeder Eingriff an den Rohren mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung der Rohre oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis die Rohre wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden sind.

4.3.2. Auf den Rohren muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-(Unter-)Klasse(n) gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.

4.4. Der Teil der Ansaugleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muss einen verengten Abschnitt aufweisen. Im gesamten Ansaugkanal darf es keinen stärker verengten Abschnitt geben (außer im Abschnitt des Ventilsitzes).

4.4.1. Jeder Eingriff an der Leitung mit dem Ziel, den verengten Abschnitt zu verändern, muss entweder die Zerstörung des Rohrs oder so lange einen vollständigen und andauernden Ausfall des Motors bewirken, bis es wieder in den genehmigten Zustand versetzt worden ist.

4.4.2. Auf dem Zylinderkopf muss sich eine lesbare Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeug-Klasse gemäß den Artikeln 2 und 4 sowie dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 befinden.

4.5. Der Durchmesser der in Nummer 4.2 genannten verengten Abschnitte kann je nach der (Unter-)Klasse des Fahrzeugs unterschiedlich sein.

4.6. Der Hersteller gibt die Durchmesser der verengten Abschnitte an und weist der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst nach, dass der betreffende verengte Abschnitt der wichtigste für den Durchgang von Gasen ist und dass es keinen anderen Abschnitt gibt, dessen Änderung eine Erhöhung der Leistung des Antriebssystems bewirken könnte.

4.7. Die Dicke einer Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau 1,6 mm nicht überschreiten.

5.
Zusätzliche besondere Anforderungen für andere (Unter-)Klassen von Fahrzeugen innerhalb des Anwendungsbereichs von Nr. 1.3

5.1. Keine Variante und keine Version desselben Fahrzeugtyps der Unterklasse L3e-A2 oder der Unterklasse L4e-A2, die die in Nummer 4 des Anhangs III enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Umwandlung erfüllt, darf abgeleitet sein von einem Typ, einer Variante oder einer Version der Unterklasse L3e-A3 oder L4e-A3 mit einer Höchstnutzmotorleistung und/oder Nennhöchstdauermotorleistung, deren Werte die in der Klassifizierung der Unterklassen L3e-A2 oder L4e-A2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Werte um das Doppelte überschreitet (z. B. 70 kW/35 kW oder niedriger, 50 kW/35 kW oder niedriger).

5.2. Der Hersteller erklärt, dass Änderungen und die Austauschbarkeit der im Folgenden aufgeführten Merkmale und Bauteile Folgendes nicht bewirkt:

bei Fahrzeugen der (Unter-)Klassen L3e-A2 und L4e-A2 die Überschreitung des Doppelten der Nutzmotorleistung oder der Nennhöchstdauerleistung; oder

bei Fahrzeugen der Klasse L7e die Überschreitung der genehmigten Leistung des Antriebssystems;

5.2.1. gegebenenfalls die Funkenerzeugung durch die Zündanlage;

5.2.2. Kraftstoffversorgungs- und -förderanlage;

5.2.3. das Luftansaugsystem einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung);

5.2.4. der Antriebsstrang;

5.2.5. die Steuereinheit(en) zur Steuerung der Leistung des Antriebssystems des Antriebsstrangs;

5.2.6. die Entfernung gleich welchen (mechanischen, elektrischen, strukturellen usw.) die Volllast des Motors begrenzenden Bauteils, die zu einer Veränderung der gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigten Leistung des Antriebssystems führt;

5.2.7. Entfernung gleich welchen (mechanischen, elektrischen, strukturellen usw.) die Volllast des Motors begrenzenden Bauteils, die zu einer Veränderung der gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigten Leistung des Antriebssystems führt.

6.
Zusätzliche Anforderungen für die (Unter-)Klassen L1e, L2e, L3e-A1, L4e-A1 und L6e

6.1.
Die nachstehend aufgeführten Teile, Ausrüstungen und Bauteile müssen zur Identifizierung entweder durch den Fahrzeughersteller oder den Hersteller dieser (Ersatz-)Teile, Ausrüstungen bzw. Baugruppen dauerhaft und unauslöschbar mit einer oder mehreren Kennzahlen und -Symbolen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung kann mittels eines Aufklebers erfolgen, vorausgesetzt er bleibt bei normalem Gebrauch lesbar und lässt sich nicht ohne Beschädigung entfernen.
6.2.
Die unter Nummer 6.1 genannte Kennzeichnung soll im Prinzip ohne Entfernung des betreffenden Teils oder anderer Teile des Fahrzeugs sichtbar sein. Wenn jedoch der Fahrzeugaufbau oder andere Fahrzeugteile die Kennzeichnung verdecken, muss der Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden Hinweise über die Öffnung oder den Ausbau der betreffenden Teile und die Anbringungsstelle der Kennzeichnung zur Verfügung stellen.
6.3.
Die Schriftzeichen, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.
6.4.
Bei den unter Nummer 6.1 genannten Teilen, Ausrüstungen und Bauteilen handelt es sich für alle (Unter)Klassen um die folgenden:

6.4.1.
jede elektrische/elektronische Einrichtung, die für die Steuerung des Verbrennungsmotors oder des elektrischen Antriebs bestimmt ist (ECU-Zündmodul, Einspritzdüsen, Ansauglufttemperatur usw.)
6.4.2.
Vergaser oder entsprechende Vorrichtung
6.4.3.
Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt)
6.4.4.
Kurbelgehäuse
6.4.5.
Zylinder
6.4.6.
Zylinderkopf
6.4.7.
Auspuffrohr(e) (falls vom Schalldämpfer getrennt)
6.4.8.
Saugrohr (falls vom Vergaser, Zylinder oder Kurbelgehäuse getrennt)
6.4.9.
Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter)
6.4.10.
Querschnittsverengung (Buchse oder sonstige)
6.4.11.
Einrichtung zur Lärmminderung (Schalldämpfer)
6.4.12.
Radantrieb (Kettenrad oder Riemenscheibe hinten)
6.4.13.
Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorn).

6.5.
Für die Klassen L1e, L2e und L6e sind zusätzlich die folgenden Teile, Ausrüstungen und Bauteile gemäß Nummer 6.1 zu kennzeichnen:

6.5.1.
stufenloses Getriebe
6.5.2.
Getriebesteuerung

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