ANHANG III VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren

1.
Typgenehmigungsverfahren

1.1.
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde

1.1.1.
festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen;
1.1.2.
sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die im Fahrzeug-Beschreibungsbogen aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
1.1.3.
falls ein im Beschreibungsbogen aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
1.1.4.
an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;
1.1.5.
falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
1.1.6.
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
1.1.7.
gegebenenfalls die nötigen Überprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf Anlagen für gasförmige Kraftstoffe erfüllt sind.

2.
Kombination technischer Spezifikationen

2.1.
Die Anzahl der zu bereitzustellenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Überprüfung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

2.1.1.
Fahrzeugtyp, Ausführungen und Versionen;
2.1.2.
Familie des Fahrzeugs und des Antriebs;
2.1.3.
Getriebe;
2.1.4.
Art des Aufbaus;
2.1.5.
Anzahl der Türen;
2.1.6.
Anzahl der Sitzplätze.

3.
Besondere Bestimmungen

3.1.
Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

3.1.1.
die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
3.1.2.
zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
3.1.3.
falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
3.1.4.
gegebenenfalls zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
3.1.5.
gegebenenfalls die Überprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf Anlagen für gasförmige Kraftstoffe erfüllt sind.

4.
Vorschriften über die Umwandlung von Krafträdern der Unterklassen (L3e/ L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3

4.1.
Allgemeines

Vorschriften über die Umwandlung gelten nur für Krafträder der Unterklassen (L3e/ L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3 mit und ohne Beiwagen sowie für die Umwandlung in umgekehrter Richtung.

4.2. Die spezifizierte Umwandlung eines Kraftrads der Unterklasse (L3e/ L4e)-A2 in ein Kraftrad der Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt ist unter folgenden überwachten Bedingungen zulässig:

4.2.1.
Typgenehmigung

Der Hersteller führt bei der Typgenehmigung für die Kraftradkonfigurationen der Unterklasse (L3e/L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3 gesonderte Prüfungen durch und weist gegenüber dem Technischen Dienst und zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde nach, dass das Kraftrad der Klasse L3e die Vorschriften der Nummer 4 erfüllt, und berichtet gesondert über folgende Anforderungen:

4.2.2. Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung des Antriebssystems in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie die Prüfungen, die in den Anhängen II, V, VI und VII dieser Verordnung aufgeführt sind:
4.2.2.1.
die Umweltprüfungen der Arten I, II, V, VII, VIII und IX, die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführt sind;
4.2.2.2.
die Anforderungen an die Leistung des Antriebssystems, die in Anhang II Teil A2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführt sind;
4.2.2.3.
die Definitionen der Fahrzeug-/Antriebsfamilien sind für die Kraftradkonfigurationen (L3e/L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3 gesondert zu bestimmen und zu melden.

4.2.3. Anforderungen für die funktionale Sicherheit: Gemäß den Nummern (B2), (B4), (B14), (B17) und (B18) in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sind Prüfungen durchzuführen und die zugehörigen Anforderungen zu erfüllen;

4.2.4. gemäß den Nummern (C1) und (C10) in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sind für die Konfiguration (L3e/ L4e)-A2 Prüfungen der Fahrzeugauslegung durchzuführen und die zugehörigen Anforderungen zu erfüllen;

4.2.5. Abgesehen von den in den Nummern 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 aufgeführten Typgenehmigungsanforderungen sind alle anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Typgenehmigungsanforderungen als gemeinsam und gleich für die Kraftradkonfigurationen (L3e/L4e)-A2 und (L3e/L4e)-A3 anzusehen und brauchen daher nur einmal geprüft und gemeldet zu werden. Ferner ist für Systeme, Bauteile, getrennte technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungen des Fahrzeugs, die dieselben Typgenehmigungsanforderungen für beide Konfigurationen erfüllen, die Verwendung derselben Prüfberichte für die Typgenehmigung dieser Konfigurationen zulässig.

4.2.6. Für die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A2 wird eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung mit einer nur einmal vergebenen Typgenehmigungsnummer erteilt.

4.2.7. Für die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A3 wird eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung mit einer nur einmal vergebenen Typgenehmigungsnummer erteilt. Beide in Nummer 4.2.6 und in dieser Nummer genannten Typgenehmigungsnummern sind gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 in das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild zu stanzen. Für eine erleichterte Umwandlung der Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in die Kraftradkonfiguration der Klasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt ist ein Muster für eine entsprechende Erklärung des Fahrzeugherstellers der Beschreibungsmappe gemäß Anlage 24 von Teil B des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 hinzuzufügen. Des Weiteren sind die Einträge für die Konfigurationen L3e-A2 und L3e-A3 in der Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller gemäß dem Muster in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 vorzunehmen.

4.2.8. Sind zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nicht sämtliche Angaben für die Umwandlung verfügbar, können die vervollständigten Angaben bei einer Erweiterung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorgelegt werden. Fehlt lediglich die Nummer der anderen EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, kann sie bei einer Überprüfung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung hinzugefügt werden.

4.2.9.
Elektronische Daten des Kraftrad des Typs (L3e/ L4e)-A2 oder A3

Der Hersteller programmiert bei der Umwandlung von der Konfiguration (L3e/ L4e)-A2 in die Konfiguration (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt in den Speicher des elektronischen bzw. Leistungssteuergeräts des Kraftrads die zutreffende Kraftradunterklasse „L3e-A2” oder „L3e-A3” .
4.2.9.1.
Diese elektronischen Daten sind gemäß den Vorschriften in Anhang XII auf die Anfrage eines allgemeinen Scanwerkzeugs hin als Klartext bereitzustellen.
4.2.9.2.
Diese elektronischen Daten sind gemäß Nr. 2.8 in Anhang II gegen unbefugte Eingriffe zu schützen.
4.2.9.3.
Auf Antrag des Kraftradherstellers kann das Fahrzeug bis zum 1. Januar 2020 von der Erfüllung der Anforderungen in Nr. 4.2.9.1 und 4.2.9.2 freigestellt werden, vorausgesetzt, dass dem Beschreibungsbogen eine umfassende technische Begründung beigefügt wird.

4.2.10. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist gemäß den Anforderungen in Nummer 1.7 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 auszufüllen.

4.2.11. Krafträdern, die von den Unterklassen (L3e/L4e)-A2 in die Unterklassen (L3e/L4e)-A3 oder umgekehrt umgewandelt werden können, wird nur eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) der Kraftradkonfiguration (L3e/L4e)-A2 und A3 zugewiesen. Auf dem am Fahrzeug angebrachten gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind diese FIN sowie deutlich die Geräuschpegel im Stand für beide Konfigurationen und die maximale Nutzleistung oder die maximale Nenndauerleistung der Konfiguration (L3e/L4e)-A2 anzugeben.

4.3.
Umwandlung

Die Umwandlung von der Konfiguration L3e/L4e)-A2 in die Konfiguration (L3e/L4e)-A3 oder umgekehrt darf nur vom Kraftradhersteller durchgeführt und überwacht werden.
4.3.1.
Der Hersteller stellt auf Antrag des Fahrzeugeigentümers eine Erklärung mit der für die Umwandlung erforderlichen Information aus, die durch die FIN mit der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß dem Muster in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verknüpft ist, und erklärt, dass das genehmigte Kraftrad der Klasse L3e aus technischer Sicht in die Leistungsstufen (L3e/L4e)-A2 oder (L3e/L4e)-A3 umgewandelt werden kann.
4.3.2.
Diese Erklärung des Herstellers umfasst: Die Nummern der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, die geänderten Daten (mit Bezug auf die betreffenden Typgenehmigungsnummern in der Übereinstimmungsbescheinigung), eine kurze Beschreibung der zu ändernden Teile oder Ausrüstungen sowie die Software-ID und die Kalibrierungsüberprüfungsnummern für beide Konfigurationen. Ein Muster der ausgefüllten Herstellererklärung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

4.4.
Erstzulassung

Ein Mitgliedstaat darf die Erstzulassung eines neuen Kraftrads der Klasse (L3e/L4e)-A2 oder (L3e/L4e)-A3 weder verweigern noch dafür zusätzliche Prüfungen verlangen, wenn das neue Kraftrad von (L3e/L4e)-A2 unter folgenden Bedingungen in die Leistungsstufe (L3e/L4e)-A3 umgewandelt wird oder umgekehrt:
4.4.1.
Die Ablesung des unter Nr.4.2.9 genannten allgemeinen Scanwerkzeugs zeigt die zutreffende Konfiguration (L3e/L4e)-A2 oder (L3e/L4e)-A3 und eine Sichtprüfung führt zu dem Schluss, dass alle für die Umwandlung erforderlichen Teile des Kraftrads ausgetauscht und/oder eingebaut worden sind.
4.4.2.
Der Fahrzeugeigentümer legt eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung zusammen mit der unter 4.3.1 genannten Herstellererklärungen vor.

5.
Verfahren für die Mehrstufen-EU-Typgenehmigung

5.1.
Allgemeines

5.1.1.
Zu einem reibungslosen Ablauf des EU-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Typgenehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteile des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht genehmigt wurden.
5.1.2.
Typgenehmigungen nach Nummer 5 werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Genehmigungen ein, die auf früheren Fertigungsstufen erteilt wurden.
5.1.3.
Jeder Hersteller trägt in einem EU-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder auf einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird.

5.2.
Verfahren

Die Genehmigungsbehörde:
5.2.1.
stellt fest, dass alle EG-Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp in seinem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;
5.2.2.
stellt gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fest, dass das in der letzten Fertigungsstufe typgenehmigte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt alle geltenden technischen Anforderungen erfüllt. Dies umfasst eine Dokumentenkontrolle aller Anforderungen, die von einer in einem mehrstufigen Verfahren erteilten Typgenehmigung für ein unvollständiges Fahrzeug abgedeckt werden, auch wenn diese für eine andere Fahrzeug(unter)klasse erteilt wird;
5.2.3.
stellt gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fest, dass die Wahl des Genehmigungsverfahrens die geltenden materiellen Anforderungen nicht berührt, die der genehmigte Fahrzeugtyp zu dem Zeitpunkt erfüllen muss, an dem die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt wird;
5.2.4.
vergewissert sich, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;
5.2.5.
hat sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und den EU-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; überprüft, falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein in Teil I der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
5.2.6.
führt an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durch oder lässt sie durchführen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Typgenehmigungen hinsichtlich aller einschlägigen Rechtsakte festzustellen;
5.2.7.
führt falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durch oder lässt sie durchführen.

5.3. Die Anzahl der gemäß Nummer 4.2.4 zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen für eine EU-Typgenehmigung zu prüfenden Kombinationen hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und den Kriterien unter 2.1 möglich ist.

6.
Besondere Anforderungen an virtuelle Prüfverfahren und Rechtsakte, für die ein Hersteller und/oder Technischer Dienst virtuelle und/oder Selbstprüfungsverfahren verwenden dürfen/darf

6.0.
Ziele und Anwendungsbereich

6.0.1.
Diese Nummer 6 enthält die maßgeblichen Bestimmungen über die virtuelle Prüfung gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Er gilt nicht für Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung.
6.0.2.
In dieser Nummer 6 sind ferner die Prüfgegenstände für Selbstprüfungen gemäß den Anforderungen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthalten.

6.1.
Liste der delegierten Rechtsakte und ihrer Anhänge

Tabelle 3-1

Aufstellung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Bezug auf die virtuelle und die Selbstprüfung

Anforderungen laut Verordnung (EU) Nr. 168/2013Virtuelle und/oder Selbstprüfung durchführbar?GegenstandEinschränkungen/Anmerkungen
Anhang II Teil A2SelbstprüfungenVerfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des FahrzeugsNur für die Unterklassen L3e, L4e und L5e und ohne Einbeziehung anderer Prüfungen der Antriebsleistung
Anhang II Teil B1SelbstprüfungenAkustische WarneinrichtungenNur Einbau
Anhang II Teil B7Selbst-prüfungenVom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerNur Geschwindigkeitsmessgerät
Anhang II Teil B8Virtuelle PrüfungenAnbau der Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenNur Abmessungen
Anhang II Teil B9Virtuelle PrüfungenSicht nach hinten

Nur Einbau;

Nur gemäß UNECE-Regelung Nr. 81

Anhang II Teil B14Virtuelle PrüfungenReifenmontageNur bei einem Freiraum über 10 mm
Anhang II Teil C13Selbstprüfungen und virtuelle PrüfungenAnbringungsstelle des Kennzeichens
Anhang II Teil C15SelbstprüfungenStänderNur Nummer 2.5 – Ständerrückhaltevorrichtungen
Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013SelbstprüfungenGesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und EU-Typgenehmigungszeichen

7.
Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

7.1.
Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema ist als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen zu verwenden:
7.1.1.
Zweck,
7.1.2.
Strukturmodell,
7.1.3.
Randbedingungen,
7.1.4.
Lastannahmen,
7.1.5.
Berechnung,
7.1.6.
Bewertung,
7.1.7.
Dokumentation,

7.2.
Grundlagen der Computersimulation und -berechnung,

7.2.1.
Mathematisches Modell.

Das mathematische Modell ist vom Hersteller bereitzustellen. In Bezug auf das zu prüfende Fahrzeug, System oder Bauteil soll darin die Komplexität des Aufbaus in Beziehung zu den Anforderungen des Rechtsakts und dessen Randbedingungen zum Ausdruck kommen. Dieselben Bedingungen gelten sinngemäß, wenn Bauteile oder technische Einheiten unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

7.2.2.
Verfahren zur Validierung des mathematischen Modells

Das Modell ist durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen zu validieren. Es ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Prüfungen ist nachzuweisen. Vom Hersteller oder vom Technischen Dienst wird ein Validierungsbericht angefertigt und bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann. Anlage 3 enthält ein Ablaufdiagramm des Validierungsverfahrens.

7.2.3.
Dokumentation

Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge sind vom Hersteller zur Verfügung zu stellen, in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu archivieren.

7.2.4.
Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen des Technischen Dienstes stellt der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge, einschließlich geeigneter Software, bereit oder gewährt Zugang zu ihnen.

7.2.5. Zusätzlich unterstützt der Hersteller den Technischen Dienst in angemessener Weise.

7.2.6. Die Bereitstellung von Zugang und Unterstützung für einen Technischen Dienst entbindet diesen von keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Fähigkeiten seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Geheimhaltung.

8.
Validierungsverfahren für virtuelle Prüfungen

8.1.

Abbildung 3-1

© Europäische Union 1998-2021

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