ANHANG IV VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

0.
Ziele

0.1.
Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht.
0.2.
Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen Anfangsbewertung sowie die Überprüfung und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte.

1.
Anfangsbewertung

1.1.
Vor Erteilung der Typgenehmigung überprüft die Genehmigungsbehörde das Vorhandensein angemessener Vorkehrungen und Verfahren, die der Hersteller getroffen bzw. geschaffen hat, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder unabhängige technischen Einheiten während der Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
1.2.
Anleitung bei der Durchführung von Bewertungen bietet die Norm EN ISO 19011:2011 — Leitfaden zur Auditierung von Qualitäts- und/oder Managementsystemen.
1.3.
Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt, prüft, ob die Anforderung der Nummer 1.1 erfüllt ist. Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei sie erforderlichenfalls eine der Bestimmungen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls eine Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise berücksichtigt.
1.3.1.
Die Anfangsbewertung- und/oder -überprüfung der Vorkehrungen für die Produktkonformität ist von der Genehmigungsbehörde durchzuführen, die die Genehmigung erteilt, oder von einem von ihr beauftragten Technischen Dienst.
1.3.1.1.
Bei der Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Anfangsbewertung kann die Genehmigungsbehörde die verfügbaren Informationen in Bezug auf Folgendes berücksichtigen:

1.3.1.1.1.
die in Nummer 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde;
1.3.1.1.2.
bei der Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder unabhängigen technischen Einheiten die vom Hersteller in seinem Betrieb durchgeführten Qualitätssystembewertungen des Systems, des Bauteils oder der unabhängigen technischen Einheit gemäß einer oder mehreren branchenspezifischen Spezifikationen, die die Anforderungen der Normen EN ISO 9001:2008 oder ISO/TS16949:2009 erfüllen.

1.3.2.
Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder dem von ihr dafür benannten Technischen Dienst durchgeführt werden.
1.3.2.1.
In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungserklärung aus, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) sowie die EU-Verordnungen, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen, von Bedeutung sind.
1.3.2.2.
Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung auszustellen.
1.3.2.3.
Die Übereinstimmungserklärung enthält mindestens folgende Angaben:

1.3.2.3.1.
Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z. B. Fahrzeugbau XYZ);
1.3.2.3.2.
besondere Organisation (z. B. Regionalabteilung);
1.3.2.3.3.
Werke/Standorte (z. B. Motorenwerk 1) (im Land A) — Fahrzeugwerk 2 (im Land B);
1.3.2.3.4.
Fahrzeug-/Bauteilbereich: (z. B. alle Modelle der Kategorie LXe);
1.3.2.3.5.
bewertete Bereiche (z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung);
1.3.2.3.6.
geprüfte Unterlagen (z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks);
1.3.2.3.7.
Datum der Bewertung (z. B. Durchführung des Audit von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ);
1.3.2.3.8.
geplante Nachprüfung vor Ort (z. B. MM.JJJJ).

1.3.3.
Die Genehmigungsbehörde kann ferner die Zertifizierung des Herstellers gemäß der internationalen Norm EN ISO 9001:2008 oder ISO/TS16949:2009 (in diesem Fall muss die Zertifizierung die zu genehmigenden Produkte abdecken) oder gemäß einer gleichwertigen Zertifizierungsnorm als Erfüllung der Anforderungen an die Anfangsbewertung in Nummer 1.1 akzeptieren, sofern die Übereinstimmung der Produktion tatsächlich vom Qualitätsmanagementsystem abgedeckt ist. Der Hersteller gibt ausführlich Auskunft über die Zulassung und unterrichtet die Genehmigungsbehörde über jede Änderung ihrer Geltungsdauer oder ihres Geltungsbereichs.
1.4.
Für die Zwecke der Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Standorte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht erfasst wurden.

2.
Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1.
Jedes Fahrzeug, System, Bauteil, jede selbständige technische Einheit, jedes Teil oder jeder Ausrüstungsgegenstand im Sinne einer UNECE-Regelung im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ist so herzustellen, dass er, sie bzw. es mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, indem er, sie bzw. es die Anforderungen dieses Anhangs, der aufgeführten UNECE-Regelungen und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfüllt.
2.2.
Bevor die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und gemäß einer dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten UNECE-Regelung erteilt, überprüft sie, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der jeweiligen UNECE-Regelung festgelegt sind.
2.3.
Der Inhaber der Typgenehmigung muss insbesondere

2.3.1.
sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
2.3.2.
Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
2.3.3.
sicherstellen, dass die Prüf- oder Kontrollergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums von bis zu zehn Jahren eingesehen werden können;
2.3.4.
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;
2.3.5.
sicherstellen, dass für Produkte jedes Typs wenigstens die Kontrollen und Prüfungen durchgeführt werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und ihren delegierten und Durchführungsrechtsakten sowie in der darin genannten und anwendbaren UNECE-Regelung vorgeschriebenen werden;
2.3.6.
sicherstellen, dass jedes Mal, wenn ein Satz von Mustern oder Prüfstücken bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat, eine erneute Musterentnahme und Prüfung durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Produktionsverfahren dergestalt wiederherzustellen, dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gesichert ist.

2.4.
Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen kann die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilende Genehmigungsbehörde bestimmte Einzelinformationen hinsichtlich der Einhaltung der Übereinstimmung mit den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen an die Produktion von jeder Genehmigungsbehörde anfordern, die die Typgenehmigung für jedes relevante System, Bauteil oder jede relevante unabhängige technische Einheit erteilt hat.
2.5.
Erscheinen der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, die in Nummer 2.4 genannten gemeldeten Angaben als nicht zufriedenstellend und hat sie dies dem jeweiligen Hersteller und der Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung für das System, das Bauteil oder die unabhängige technische Einheit erteilt hat, mitgeteilt, so verlangt die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, die Durchführung zusätzlicher Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion im Betrieb des Herstellers jener Systeme, Bauteile oder unabhängigen technischen Einheiten und stellt die Ergebnisse der betroffenen Genehmigungsbehörde unverzüglich bereit.
2.6.
Falls die Nummern 2.4 und 2.5 zutreffen und weitere Audit- oder Kontrollergebnisse von der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, nicht als zufriedenstellend angesehen werden, so stellt der Hersteller die Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion schnellstmöglich durch Abhilfemaßnahmen wieder her, die die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, ebenso zufriedenstellen wie Genehmigungsbehörde, die Typgenehmigung für das System, Bauteil oder die unabhängige technische Einheit erteilt.

3.
Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen. Hierzu gestattet der Hersteller den Zugang zu den Stätten der Herstellung, Begutachtung, Prüfung, Lagerung sowie des Vertriebs und stellt alle erforderlichen Informationen über die Unterlagen und Aufzeichnungen des Qualitätsmanagementsystems bereit.
3.1.1.
Der normale Ansatz für solche regelmäßigen Audits besteht darin, dass die fortdauernde Wirksamkeit der in den Nummern 1 und 2 (Anfangsbewertung und Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts) beschriebenen Verfahren überwacht wird.
3.1.1.1.
Von Technischen Diensten (die nach Nummer 1.3.3 dieses Anhangs qualifiziert oder anerkannt sind) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
3.1.1.2.
Bei der Häufigkeit der (anderen als unter Nummer 3.1.1.1 genannten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs durchgeführten Überprüfungen der Konformität der Produktion über einen Zeitraum wiederholt werden, der sich mit dem von der Genehmigungsbehörde geschaffenen vertrauensvollen Klima im Einklang befindet.
3.2.
Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Aufzeichnungen über Prüfungen, Kontrollen und über die Produktion zur Verfügung zu stellen, insbesondere Aufzeichnungen über die diejenigen dokumentierten Prüfungen und Kontrollen, die nach Nummer 2.2 vorgeschrieben sind.
3.3.
Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Einrichtungen des Technischen Dienstes auswählen, wobei in Letzteren nur physische Prüfungen durchgeführt werden. Die Mindestanzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.
3.4.
Erscheint das Niveau von Kontrollen als nicht zufriedenstellend oder scheint es notwendig zu sein, die Validität der gemäß Nummer 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, entnimmt der Prüfer Stichproben, die an den Technischen Dienst zu senden sind, um daran gemäß den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion nach Nummer 4 und in den UNECE-Regelungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder in ihren delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, physische Prüfungen durchzuführen.
3.5.
Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.
3.6.
Ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder ihren delegierten Rechtsakten die Einhaltung von UNECE-Regelungen erforderlich, kann sich der Hersteller dazu entscheiden, die Bestimmungen dieses Anhangs als gleichwertige Alternative zu den Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion in den jeweiligen UNECE-Regelungen anzuwenden. Jedoch sind, wenn die Nummern 3.5 oder 3.6 gelten, alle einzelnen Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion in den UNECE-Regelungen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde einzuhalten, bis diese entscheidet, dass die Übereinstimmung der Produktion wiederhergestellt worden ist.

4.
Anforderungen an Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion in Fällen einer in Nummer 3.4 genannten unzureichenden Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte

4.1.
Leistungsanforderungen für Umweltverträglichkeit und Leistung des Antriebssystems

4.1.1 Emissionsprüfungen der Art I nach Kaltstart, Prüfungen der Art II auf erhöhte Emissionen im Leerlauf und der Art VII zur Messung von CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Verbrauchs von elektrischer Energie und zur Bestimmung der elektrischen Reichweite

4.1.1.1. Die Fahrzeuge sind in Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp herzustellen.
4.1.1.2. Es sind geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion durchzuführen, um zu überprüfen, ob die in Nummer 4.1.1.1 genannten Bedingungen eingehalten werden.
4.1.1.3. Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden: Anhand der nachstehenden Rekursionsformeln können die aufeinander folgenden Werte der Prüfzahl berechnet werden: Gleichungen 4-5::dn11ndn 11ndnvn211nvn 12dn dn2n 1 (n=2, 3, …;d1d1; v1=0)
4.1.1.4.
Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb
In der Regel werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion in Bezug auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff und den Stromverbrauch sowie die elektrische Reichweite bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen anhand der Beschreibung in dem Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung entsprechend dem Muster in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 überprüft. Bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion wird eine von der Genehmigungsbehörde vorgenommene Beurteilung des Prüfverfahrens zugrunde gelegt, das der Hersteller anwendet, um die Übereinstimmung mit dem Fahrzeugtyp hinsichtlich der Auspuff- und CO2-EmissionSchadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite zu gewährleisten. Hält die Behörde das Prüfverfahren des Herstellers für unzulänglich, kann sie verlangen, dass an den zu diesem Zeitpunkt produzierten Fahrzeugen Nachprüfungen durchgeführt werden. Die Übereinstimmung hinsichtlich der Schadstoff- und CO2-Emissionen aus dem Auspuff wird nach den statistischen Verfahren überprüft, die in den Nummern 4.1.1.3.1. bis 4.1.1.3.3 beschrieben sind. Die Fahrzeuge werden nach dem Verfahren in Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 geprüft.
4.1.1.5.
Emissionsmindernde Einrichtungen als Ersatzteil
4.1.1.6.
Maßnahmen Abweichung der Produktion
Wenn bei den Überprüfungen eine fehlende Übereinstimmung festgestellt wird, muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
4.1.1.7.
Sanktionen bei Abweichungen in der Produktion

4.1.2.
Übereinstimmung der Produktion für die Prüfung der Art IV, Verdunstungsemissionen

Bei der planmäßigen Fertigungsendkontrolle kann der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion an stichprobenweise ausgewählten Fahrzeugen nachweisen, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen. Wahlweise kann das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren vollständig durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers kann ein anderes Prüfverfahren angewandt werden, wenn es zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde im Verlauf des Typgenehmigungsverfahrens dem Technischen Dienst erläutert und von ihm gebilligt worden ist.
4.1.2.1.
Dichtigkeitsprüfung
4.1.2.2.
Entlüftungsprüfung
4.1.2.3.
Spülprüfung
4.1.2.4.
Kontrollverfahren

4.1.3.
Schallpegelprüfung der Art VIII

4.1.3.1.
Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich des Schallpegels
Jedes hergestellte Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen und mit dem Schalldämpfer ausgerüstet sein, mit dem zusammen es die Typgenehmigung erhalten hat und der die Anforderungen des Artikels 23 und des Anhangs VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugtyps erfüllt.
4.1.3.2.
Übereinstimmung der Produktion für eine nicht originale Ersatz-Auspuffanlage

4.1.4.
Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, des Höchstdrehmoments, der Höchstnenndauerleistung und der Höchstspitzenleistung

4.1.4.1.
Toleranzen bei der Messung der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit während der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion
Während einer Prüfung der Übereinstimmung der Produktion darf die bauartbedingte Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um ± 5 % von dem bei der Typgenehmigung ermittelten Wert abweichen.
4.1.4.2.
Toleranzen des Höchstdrehmoments, der Höchstnenndauerleistung, der Nutzhöchstleistung und der Höchstspitzenleistung während der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion

Tabelle 4-3

Messtoleranz bei Höchstdrehmoment, Höchstnenndauerleistung, Höchstnutzleistung und Höchstspitzenleistung in Abhängigkeit von der gemessenen Leistung

Gemessene LeistungZulässige Toleranz bei Höchstdrehmoment, Höchstnenndauerleistung, Höchstnutzleistung und Höchstspitzenleistung
< 1 kW≤ 20 %
1 kW ≤ gemessene Leistung <11 kW≤ 10 %
11 kW≤ 5 %

4.1.5.
Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Masse in fahrbereitem Zustand.

Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand darf vom Nennwert um höchstens 8 % nach unten und oben abweichen; es handelt sich um die negative und positive Abweichung um den angegebenen Nennwert herum; Letzterer entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Schwellenwerten der Masse im fahrbereiten Zustand.

5.
Überprüfung der zulässigen Toleranzen für die Masse in fahrbereitem Zustand

Unabhängig davon, ob Nummer 4 gilt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 die statistischen Angaben über die Toleranzen für die Masse im fahrbereiten Zustand, die bei der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion tatsächlich ermittelt worden sind. Anzugeben sind in diesen Statistiken die Masse im fahrbereitem Zustand, wie sie bei der Typgenehmigung gemessen wurde, und alle gemessenen Abweichungen nach oben oder unten als Prozentsatz der Masse in fahrbereitem Zustand laut Typgenehmigung, die bei der Bewertung der Übereinstimmung der Produktion in der Fertigung ermittelt wurden. Anhand dieser Angaben wird die Kommission bewerten, ob eine Überprüfung des Prozentsatzes der in Nummer 4.1.5 festgelegten höchstzulässigen Toleranzen erforderlich ist.

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