ANHANG V VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Anhängevorrichtungen und Befestigungen

1.
Anwendungsbereich

1.1.
Dieser Anhang bezieht sich auf Anhängevorrichtungen und Befestigungen für Fahrzeuge der Klasse L, falls solche eingebaut sind.
1.2.
In diesem Anhang werden die Anforderungen aufgeführt, die Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L erfüllen müssen, um:

1.2.1.
bei der Kombination von Anhängern unterschiedlicher Typen mit Fahrzeugen der Klasse L die Kompatibilität zu gewährleisten;
1.2.2.
unter allen Nutzungsbedingungen die sichere Kupplung von Fahrzeug und Anhänger zu gewährleisten;
1.2.3.
sichere Verfahren für das An- und Abkuppeln zu gewährleisten;

2.
Allgemeine Anforderungen

2.1.
Die Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L müssen fachmännisch hergestellt und angebracht werden und sicher zu betreiben sein. Sie können als selbständige technische Einheiten gemäß dieser Verordnung oder gemäß der UNECE-Regelung Nr. 55(1) genehmigt werden.
2.2.
Die Anhängevorrichtungen sind so auszulegen und herzustellen, dass sie im normalen Gebrauch bei ordnungsgemäßer Wartung und rechtzeitigem Austausch von Verschleißteilen dauerhaft zuverlässig funktionieren.
2.3.
Jeder Anhängevorrichtung ist eine Einbau- und Betriebsanleitung mit ausreichenden Informationen beizufügen, so dass Fachkundige die Vorrichtung ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen und betreiben können. Die Anleitung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfasst sein, in dem die Anhängevorrichtung verkauft werden soll.
2.4.
Es dürfen solche Werkstoffe verwendet werden, deren für ihre Anwendung erheblichen Eigenschaften in einer Norm festgelegt oder in den Antragsunterlagen angegeben sind.
2.5.
Alle Teile der Anhängevorrichtungen, deren Ausfall zu einer Trennung der beiden Fahrzeuge führen könnte, sind aus Stahl herzustellen. Andere Werkstoffe können verwendet werden, sofern der Hersteller dem Technischen Dienst deren Gleichwertigkeit zufriedenstellend nachgewiesen hat.
2.6.
Alle Kupplungen sind als formschlüssige mechanische Verbindung auszulegen und in geschlossener Stellung wenigstens einfach durch eine formschlüssige mechanische Verbindung zu sichern.
2.7.
Wird ein Fahrzeug der Klasse L mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet, so ist eine Kupplungskugel nach den Vorgaben der Anlage 1 Abbildung Anl 1-1 zu verwenden. Der Kupplungstyp ist so auszusuchen und zu positionieren, dass die größtmögliche Kompatibilität mit mehreren Anhängertypen gegeben ist. Jedoch kann anstatt einer Kupplungskugel eine andere Vorrichtung verwendet werden, sofern die Anforderungen der Nummer 2.8 erfüllt sind und die Kompatibilität und Austauschbarkeit von Anhängern weder erforderlich noch möglich sind (spezielle Kombination).
2.8.
Anhängevorrichtungen sind so auszulegen, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Betrieb, Position, Beweglichkeit und Festigkeit entsprechend den Nummern 2.9, 2.10, 2.11 und den Nummern 3, 4 und 5 erfüllen.
2.9.
Die Anhängevorrichtungen sind so auszulegen und anzubringen, dass sie nach bestem fachlichen Ermessen größtmögliche Sicherheit bieten; dasselbe gilt für den Betrieb der Kupplung.
2.10.
Eine Person muss allein in der Lage sein, die Fahrzeuge ohne den Einsatz von Werkzeug zu kuppeln und zu entkuppeln.
2.11.
Es muss möglich sein, abnehmbare Anhängevorrichtungen ohne Einsatz von Werkzeug leicht von Hand zu bedienen.
2.12.
Beim Inverkehrbringen von Anhängevorrichtungen stellen deren Hersteller den Nutzern Anleitungen und Informationen in allen Amtssprachen darüber zur Verfügung, wie sich das Fahren eines Fahrzeugs der Klasse L mit einem Anhänger auf dessen Fahrverhalten auswirkt.

3.
Anforderungen für die Anbringungsstelle

3.1.
An den Fahrzeugen angebrachte Anhängevorrichtungen müssen einen unbehinderten und sicheren Betrieb gewährleisten.
3.2.
An den Fahrzeugen angebrachte Kupplungskugeln müssen die geometrischen Bedingungen in Anlage 1 Abbildung Anl 1-2 erfüllen.
3.3.
Der Kupplungspunkt einer Anhängevorrichtung, die keine Kugelkopfkupplung ist, muss innerhalb eines Bereiches von ± 35 mm dieselbe Höhe haben wie der Kupplungspunkt der Zugstange des Anhängers in waagerechter Stellung.
3.4.
Die Form und die Abmessungen der Halterungen müssen den Anforderungen des Fahrzeugherstellers für die Befestigungspunkte und allen gegebenenfalls erforderlichen Einbauvorrichtungen entsprechen.
3.5.
Zu beachten sind die Anforderungen des Fahrzeugherstellers hinsichtlich der Art der Anhängevorrichtung, der zulässigen Masse des Anhängers und der zulässigen statischen Stützlast auf dem Kupplungspunkt.
3.6.
In eingebauten Zustand darf die Anhängevorrichtung die Sichtbarkeit des rückwärtigen Kennzeichens und/oder der Beleuchtungseinrichtungen nicht beeinträchtigen; anderenfalls ist eine Anhängevorrichtung zu verwenden, die ohne Spezialwerkzeug abgebaut werden kann.
3.7.
Hersteller von Halterungen müssen an diesen Befestigungspunkte entweder für Hilfskupplungen oder für Vorrichtungen vorsehen, die eine automatische Bremsung des Anhängers bewirken, wenn dieser vom Zugfahrzeug getrennt wird.
3.7.1.
Die Befestigungspunkte für eine Hilfskupplung und/oder ein Abreißseil müssen so angeordnet sein, dass die Hilfskupplung oder das Abreißseil die normale Beweglichkeit der Kupplung nicht einschränken oder die normale Funktion des Auflaufbremssystems nicht beeinträchtigen.
3.7.2.
Ein einzelner Befestigungspunkt ist innerhalb von 100 mm auf einer senkrechten, durch den Bewegungsmittelpunkt der Kupplung verlaufenden Ebene anzuordnen. Ist dies nicht möglich, ist beiderseits der senkrechten Achse und in gleichem Abstand dazu (max. 250 mm) jeweils ein Befestigungspunkt vorzusehen. Diese Befestigungspunkte sind möglichst weit hinten und oben anzuordnen.

4.
Anforderungen für die Beweglichkeit

4.1.
Wenn die Anhängevorrichtungen nicht am Fahrzeug angebracht ist, muss die folgende Beweglichkeit möglich sein:

4.1.1.
eine freie senkrechte Schwenkung um einen Winkel von 20° oberhalb und unterhalb der waagerechten Mittellinie bei allen waagerechten Drehwinkeln bis wenigstens 90° auf beiden Seiten der Längsmittellinie der Vorrichtung.
4.1.2.
Bei allen waagerechten Drehwinkeln bis 90° auf beiden Seiten der Längsmittellinie der Vorrichtung muss eine axiale Verdrehung auf beiden Seiten der senkrechten Mittellinie möglich sein, die bei drei- und vierädrigen Fahrzeugen 25° und bei Zweirädern 40° beträgt.

4.2.
Bei allen waagerechten Drehwinkeln müssen die folgenden Kombinationen von Bewegungsmöglichkeiten möglich sein:

4.2.1.
bei zweirädrigen Fahrzeugen, außer solchen, bei denen die Vorrichtung zusammen mit einrädrigen Anhängern benutzt wird, die sich zusammen mit dem zweirädrigen Fahrzeug neigen:

4.2.1.1.
senkrechte Schwenkung von ± 15° bei axialer Verdrehung von ± 40°;
4.2.1.2.
axiale Verdrehung von ± 30° bei senkrechter Schwenkung von ± 20°;

4.2.2.
im Fall von drei- oder vierädrigen Fahrzeugen:

4.2.2.1.
senkrechte Schwenkung von ± 15° bei axialer Verdrehung von ± 25°;
4.2.2.2.
axiale Verdrehung von ± 10° bei senkrechter Schwenkung von ± 20°;

4.3.
Zugkugelkupplungen müssen eingekuppelt und entkuppelt werden können, wenn die Längsachse der Zugkugelkupplung relativ zur Mittellinie der Kupplungskugel und des Halters

4.3.1.
waagerecht um β = 60° nach rechts oder links geschwenkt,
4.3.2.
senkrecht um α = 10° nach oben oder unten geschwenkt,
4.3.3.
axial um = 10° nach rechts oder links gedreht ist.

5.
Anforderungen für die Festigkeit

5.1. Es ist eine dynamische Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) durchzuführen.

5.1.1. Beim Dauerschwingversuch wird abwechselnd eine annähernd sinusförmige Last aufgebracht, wobei die Zahl der Lastzyklen vom Werkstoff abhängig ist. Hierbei dürfen keine Anrisse, Brüche oder sonstigen sichtbaren äußeren Beschädigungen oder übermäßige bleibende Verformungen auftreten, die das zufriedenstellende Funktionieren der Vorrichtung beeinträchtigen könnten.

5.1.2. Für die dynamische Prüfung ist der unten dargestellte Belastungswert D zugrunde zu legen. In Abhängigkeit von der Lage des Kupplungspunkts und der zulässigen statischen Stützlast auf dem Kupplungspunkt ist die statische Stützlast in der Richtung der Prüflast in Bezug auf die waagerechte Ebene zu berücksichtigen. Gleichung (3-1):DgT RT RkN Darin ist:
T=
die technisch zulässige Gesamtmasse (in Tonnen) des Zugfahrzeugs;
R=
die technisch zulässige Gesamtmasse (in Tonnen) des Anhängers;
g=
Fallbeschleunigung: (angenommen als g = 9,81 m/s2).

5.1.3. Die der Prüfung zugrunde zu legenden Kennwerte D und S sind dem Antrag des Herstellers auf Erteilung einer Typgenehmigung zu entnehmen; S ist die zulässige am Kupplungspunkt übertragene statische Stützlast in kg.

5.2.
Prüfverfahren

5.2.1. Für die dynamischen Prüfungen ist das zu prüfende Teil in einem geeigneten Gestell mit einer geeigneten Vorrichtung für die Kraftanwendung dergestalt anzubringen, dass das Teil außer der angegebenen Prüfkraft keiner anderen Kraft oder keinem anderen Moment ausgesetzt ist. Bei Prüfungen mit Lastwechsel darf die Richtung der Kraftanwendung von der angegebenen Richtung um höchstens ± 10° abweichen. Um zu verhindern, dass in dem Prüfmuster nicht beabsichtigte Kräfte und Momente auftreten, ist es unter Umständen notwendig, am Punkt der Kraftanwendung ein Gelenk und in angemessener Entfernung von diesem ein weiteres vorzusehen.

5.2.2. Die Prüffrequenz darf 35 Hz nicht überschreiten. Die ausgewählte Prüffrequenz muss ausreichenden Abstand von den Resonanzfrequenzen der Prüfeinrichtung einschließlich des Prüfmusters haben. Für aus Stahl gefertigte Anhängevorrichtungen muss die Lastspielzahl 2 × 106 betragen. Für Anhängevorrichtungen aus anderen Werkstoffen kann eine höhere Lastspielzahl erforderlich sein. Die Rissprüfung erfolgt grundsätzlich mit dem Farbeindringverfahren; gleichwertige andere Verfahren sind zulässig.

5.2.3. Die Prüfmuster der Anhängevorrichtungen sind in der Regel auf einem Prüfgestell in derselben Lage möglichst steif anzubringen, in der sie am Fahrzeug tatsächlich verwendet werden. Die Befestigungsvorrichtungen müssen die vom Hersteller oder Antragsteller angegebenen und dieselben sein, die für ihre Befestigung am Fahrzeug bestimmt sind und/oder dieselben mechanischen Eigenschaften aufweisen.

5.2.4.
Prüfbedingungen

5.2.4.1.
Die Anhängevorrichtungen sind in ihrem ursprünglichen, für den Einsatz auf der Straße bestimmten Zustand zu prüfen. Nach Wahl des Herstellers und in Einvernehmen mit dem Technischen Dienst können biegsame Bauteile neutralisiert werden, wenn dies für das Prüfverfahren notwendig ist und keine Bedenken wegen einer unrealistischen Beeinflussung der Prüfergebnisse bestehen.
5.2.4.2.
Biegsame Bauteile, die aufgrund der Beschleunigung des Prüfverfahrens offensichtlich überhitzt werden, können während der Prüfung ausgetauscht werden.
5.2.4.3.
Die Prüfkräfte dürfen über besondere spielfreie Einrichtungen eingeleitet werden.
5.2.4.4.
Die Vorrichtungen, die einer Prüfung unterzogen werden, müssen mit allen konstruktiven Einzelheiten versehen sein, die einen Einfluss auf die Festigkeit haben können (z. B. Steckdosenhalterung, Kennzeichnung usw.). Die Prüfung endet an den Verankerungs- oder Befestigungspunkten. Die geometrische Lage der Kupplungskugel und der Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung im Verhältnis zur Bezugslinie muss vom Fahrzeughersteller angegeben und im Prüfbericht festgehalten werden.
5.2.4.5.
Alle Lagen der Befestigungspunkte im Verhältnis zu der in Anlage 2 dargestellten Bezugslinie, über die der Hersteller des Zugfahrzeugs dem Hersteller der Verbindungseinrichtung alle notwendigen Informationen anzugeben hat, müssen auf dem Prüfstand reproduziert werden.

5.3.
Prüfung von Kupplungskugeln mit Halterung

5.3.1. Die auf dem Prüfstand aufgebaute Einrichtung muss einer dynamischen Prüfung mit einer Dauerzugfestigkeitsprüfmaschine (z. B. Resonanzpulser) geprüft werden. Diese Prüfung umfasst Folgendes:
5.3.1.1.
Eine wechselnde Prüfkraft ist an der Kupplungskugel in einem Winkel von 15 ± 1°, einzuleiten, wie in Anlage 2 Abbildungen Anl 2-1 und Anl 2-2 dargestellt.
5.3.1.2.
Liegt die Mitte der Kupplungskugel über der in Anlage 2 Abbildung Anl 2-3 dargestellten Parallele zur Bezugslinie, die durch den höchsten der nächstliegenden Befestigungspunkte geht, so ist für die Prüfung ein Winkel α 15 zu wählen (Anlage 2 Abbildung Anl 2-1).
5.3.1.3.
Liegt die Mitte der Kupplungskugel unter der in Anlage 2 Abbildung Anl 2-3 dargestellten Parallele zur Bezugslinie, die durch den höchsten der nächstliegenden Befestigungspunkte geht, so ist für die Prüfung ein Winkel α 15 zu wählen (Anlage 2 Abbildung Anl 2-2). Dieser Winkel wird gewählt, um die vertikalen statischen und dynamischen Lasten zu berücksichtigen. Dieses Prüfverfahren gilt nur bis zu einer zulässigen vertikalen Stützlast von:

Gleichung 3-2:

S120 Dg

5.3.1.4.
Wird eine größere statische Last verlangt, so ist der Prüfwinkel auf 20° zu vergrößern. Die dynamische Prüfung muss mit folgender Prüfkraft durchgeführt werden:

Gleichung 3-3:

Fres 0,6 D

5.3.2. Einteilige Kupplungskugeln, einschließlich Vorrichtungen mit nicht austauschbaren abnehmbaren Kugeln und Halterungen mit austauschbaren Kugeln, die abgebaut werden können (außer Kugeln mit integriertem Halter), werden gemäß Nummer 5.3.1 geprüft.

5.3.3. Die Prüfung einer Halterung, die mit verschiedenen Kugeleinheiten verwendet werden kann, wird entsprechend den Prüfvorschriften der UNECE-Regelung Nr. 55 durchgeführt.

5.4. Die Prüfvorschriften nach Nummer 5.3.1 gelten auch für andere Anhängevorrichtungen als Kupplungskugeln.

6.
Zugkugelkupplungen

6.1.
Zugkugelkupplungen sind so auszulegen, dass sie sicher mit den in Anlage 1 Abbildung Anl 1-1 beschriebenen Kupplungskugeln verwendet werden können.
6.2.
Zugkugelkupplungen, die an ungebremsten Anhängern angebracht werden sollen, müssen mit einer Hilfskupplung oder wenigstens einem Befestigungspunkt ausgestattet sein, an dem eine Hilfskupplungseinrichtung angebracht werden kann. Die Orte der Befestigungspunkte sind so zu wählen, dass Hilfskupplungseinrichtungen die normale Beweglichkeit der Kupplung nicht einschränken.
6.3.
An jedem Prüfmuster ist eine Dauerprüfung mit wechselnder Prüfkraft sowie eine statische Prüfung (Hebeprüfung) durchzuführen.
6.4.
Die dynamische Prüfung wird mit einer geeigneten Kupplungskugel von entsprechender Festigkeit durchgeführt. Am Prüfgestell sind Kupplungskopf und -kugel nach den Anweisungen des Herstellers so anzubringen, wie es ihrem Anbau an einem Fahrzeug entspricht. Es ist zu verhindern, dass zusätzlich zu der Prüfkraft andere Kräfte auf das Prüfmuster einwirken können. Die Prüfkraft wird in einer Kraftwirkungslinie eingeleitet, die durch die Kugelmitte verläuft und um 15° nach hinten unten geneigt ist (siehe Anlage 3 Abbildung Anl 3-1). Die Dauerprüfung ist an dem Prüfmuster mit folgender Prüfkraft durchzuführen:

Gleichung 3-3:

Fres 0,6 D

6.5.
Die für den Versuch verwendete Kupplungskugel muss einen Durchmesser von 49 – 0+0,13 mm aufweisen, um eine abgenutzte Kupplungskugel darzustellen. Die Hebekraft FA ist stetig und schnell auf folgenden Wert zu erhöhen:

Gleichung 3-4:

FA gCS1000

und 10 Sekunden lang aufrechtzuerhalten, wobei

C=
die Masse des Anhängers ist (Summe der Altlasten des Anhängers mit höchstzulässiger Zuladung) in Tonnen.

6.6.
Werden als Anhängevorrichtungen keine Kupplungskugeln verwendet, ist der Kupplungskopf gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 55 zu prüfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 1.

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