ANHANG XIII VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Haltegriffe und Fußstützen für Beifahrer

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Haltegriffe und Fußstützen” bezeichnet eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten wie der Form, Größe, Material und Befestigungsmerkmale der Haltegriffe und Fußstützen des Fahrzeugs nicht unterscheiden.
1.2.
Bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von mindestens einem Beifahrer ausgelegt sind, jedoch über keine Sicherheitsgurte für diese Personen verfügen, müssen die betreffenden Sitzplätze mit einem Beifahrer-Haltegriff-System ausgerüstet werden, das entweder aus einem Gurt oder aus einem oder zwei Haltegriffen besteht.
1.2.1.
Die Haltegurte müssen dicht an dem betreffenden Sitzplatz angebracht werden, damit ihr Gebrauch für die Beifahrer einfach ist. Sie müssen symmetrisch zu der Längsmittelebene des Sitzplatzes angeordnet sein. Der Gurt und seine Befestigungen müssen in der Lage sein, eine vertikale Zugkraft von 2000 N, die statisch auf die Mitte der Gurtoberfläche angebracht wird, bei einem maximalen Druck von 2,0 MPa auszuhalten, ohne zu reißen.
1.2.2.
Einzelne Haltegriffe müssen dicht an dem betreffenden Sitzplatz angebracht werden, damit ihr Gebrauch für die Beifahrer einfach ist. Sie müssen symmetrisch zu der Längsmittelebene des Sitzplatzes angeordnet sein. Der Haltegriff und seine Befestigungen müssen in der Lage sein, eine vertikale Zugkraft von 2000 N, die statisch auf die Mitte der Gurtoberfläche angebracht wird, bei einem maximalen Druck von 2,0 MPa auszuhalten, ohne zu reißen.
1.2.3.
Eine aus zwei Haltegriffen bestehende Haltevorrichtung muss dicht an dem betreffenden Sitzplatz angebracht werden, damit ihr Gebrauch für die Beifahrer einfach ist. Sie müssen symmetrisch zueinander und zur Längsmittelebene des Sitzplatzes angeordnet sein. Die beiden Haltegriffe müssen in der Lage sein, gleichzeitig eine statisch auf die Mitte ihrer Oberflächen angebrachte vertikale Zugkraft von 1000 N bei einem maximalen Druck von 1,0 MPa auszuhalten, ohne abzureißen.
1.2.4.
Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugs, die mit dem festgelegten Beifahrer-Haltegriff-System verwechselt werden könnten, sind nicht zugelassen, es sei denn, sie erfüllen ebenfalls die Anforderungen gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.3.
1.3.
Alle Sitzplätze des Fahrzeugs müssen entweder mit speziellen Fußstützen, oder mit einem Boden bzw. mit Bodenplatten ausgestattet sein, auf denen die Fahrer und Beifahrer ihre Füße abstützen können.
1.3.1.
Der Fahrzeugboden, jede spezielle Bodenplatte und jede spezielle Fußstütze müssen in der Lage sein, ohne eine dauerhafte Verformung, die ihre Funktion beeinträchtigen würde, einer statisch auf einen beliebigen Punkt des Bodens oder der Bodenplatte bzw. einen 15 mm von Rand der Fußstütze angebrachten vertikalen Druckraft von 1700 N zu widerstehen, bei einem maximalen Druck von 2,0 MPa.
1.3.2.
Die Fläche der vorgesehenen Fußstützen, einschließlich der Fläche des Bodens oder der Bodenplatten muss ausreichen, damit ein Fuß von mindestens 300 mm Länge und 110 mm Breite sicher darauf abgestützt werden kann, ohne die Füße des Fahrers zu behindern. Die Fußstützen sind so zu positionieren, dass beim Betrieb des Fahrzeugs kein direkter Kontakt zwischen dem Fuß/Bein und beweglichen Teilen (z. B. Reifen) möglich ist.
1.3.3.
Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugs, die mit dem vorgesehenen Fußstützen, Bodenplatten oder dem Fahrzeugboden verwechselt werden könnten, sind nicht zugelassen, es sei denn, sie erfüllen ebenfalls die Anforderungen gemäß Nummer 1.3.1 bis 1.3.2.
1.3.4.
Für Pedale, die es dem Fahrzeugführer ermöglichen, das Fahrzeug nur mit der Muskelkraft der Beine fortzubewegen, gelten die Anforderungen gemäß Nummer 1.3 bis 1.3.3.
1.4.
Die in den Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.3.1 genannten maximale Drücke dürfen während der Prüfung und im Einvernehmen mit dem Fahrzeughersteller überschritten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.