ANHANG XIV VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Anbringungsstelle für das Kennzeichen

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anbringungsstelle für das Kennzeichen” bezeichnet eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten wie den Abmessungen der Stelle für die Anbringung und Befestigung der Kennzeichen, der Position dieser Stelle sowie der Konstruktionsmerkmale der Fläche für die Anbringung und Befestigung des vorderen Kennzeichens, falls vorgesehen, nicht unterscheiden.

1.2. Die Fahrzeuge müssen über eine Stelle zur Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen verfügen.

1.3. Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e müssen darüber hinaus über eine Stelle zur Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen verfügen.
1.3.1.
Für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e gelten vordere amtliche Kennzeichen als ungeeignet, daher müssen diese Fahrzeuge keine entsprechenden Stellen aufweisen.

1.4.
Form und Abmessungen der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen

1.4.1.
Die Anbringungsstelle muss aus einer rechteckigen Fläche bestehen, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist:

    Für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e:

      entweder

        Breite: 100 mm

        Höhe: 175 mm

      oder

        Breite: 145 mm

        Höhe: 125 mm

    Für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e:

      Breite: 280 mm

      Höhe: 200 mm

1.5.
Anbringung und Befestigung eines hinteren amtlichen Kennzeichens an Fahrzeugen der Klasse L1e, L2e, L3e, L4e und L5e

1.5.1.
Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen nach seiner Anbringung gemäß den Angaben des Herstellers folgende Merkmale aufweist:

1.5.1.1.
Lage der Anbringungsstelle für die hinteren amtlichen Kennzeichen:

1.5.1.1.1.
Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Rückspiegel nicht berücksichtigt werden. Die Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.

1.5.1.2.
Das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht werden.
1.5.1.3.
Lage des Kennzeichens zur senkrechten Querebene:

1.5.1.3.1.
Die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten darf mindestens – 15° und höchstens 30° betragen

1.5.1.4.
Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahnoberfläche:

1.5.1.4.1.
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,20 m bzw. weniger als der Radius der Hinterräder über dem Boden betragen, falls dieser weniger als 0,20 m beträgt.
1.5.1.4.2.
Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichenschilds und der Fahrbahn beträgt höchstens 1,50 Meter.

1.5.1.5.
Geometrische Sichtbarkeit:

1.5.1.5.1.
Das Kennzeichen muss im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

1.5.1.5.2.
Innerhalb des oben beschriebenen Raums darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.

1.6.
Anbringung und Befestigung vorderer und hinterer amtlicher Kennzeichen an Fahrzeugen der Klassen L6e und L7e

1.6.1.
Die Anbringungsstelle für vordere oder hintere amtliche Kennzeichen muss eine nahezu flache rechteckige Oberfläche bilden. Eine „nahezu flache Oberfläche” ist eine Oberfläche aus festem Material, das auch aus einer Netz- oder Gitterstruktur bestehen kann, mit einem Abrundungsradius von mindestens 5000 mm.
1.6.2.
Die Oberfläche, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Öffnungen oder Lücken aufweisen, diese dürfen jedoch höchstens eine Breite von 40 mm aufweisen, wobei ihre Länge unberücksichtigt bleibt (d. h. eine Lücke oder Öffnung darf höchstens 40 mm breit sein, ihre Länge darf aber 40 mm überschreiten).
1.6.3.
Die Oberfläche, auf der das vordere oder hintere amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Erhebungen von höchstens 5,0 mm über der idealen Oberfläche aufweisen. Schichten aus weichen Stoffen wie Schaumstoff oder Filz gegen die Vibration des Kennzeichens bleiben unberücksichtigt.
1.6.4.
Die Anbringungsstelle für das vordere oder hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen nach seiner Anbringung gemäß den Angaben des Herstellers folgende Merkmale aufweist:

1.6.4.1.
Lage der Anbringungsstelle für die vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichen:

1.6.4.1.1.
Die Anbringungsstelle für das vordere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Rückspiegel nicht berücksichtigt werden. Die Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.
1.6.4.1.2.
Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Rückspiegel nicht berücksichtigt werden. Die Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.
1.6.4.1.3.
Die vorderen und hinteren Kennzeichen müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht werden.

1.6.4.2.
Lage des vorderen und hinteren Kennzeichens zur senkrechten Querebene:

1.6.4.2.1.
Die Neigung des Kennzeichens gegenüber der Senkrechten darf mindestens – 15° und höchstens 30° betragen

1.6.4.3.
Abstand des vorderen und hinteren Kennzeichens von der Fahrbahnoberfläche:

1.6.4.3.1.
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,20 m bzw. weniger als der Radius der Vorderräder über dem Boden betragen, falls dieser kleiner als 0,20 m ist.
1.6.4.3.2.
Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichenschilds und der Fahrbahnoberfläche beträgt höchstens 1,50 Meter.

1.6.4.4.
Geometrische Sichtbarkeit:

1.6.4.4.1.
Die vorderen und hinteren Kennzeichen müssen im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:

die zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30° nach außen bilden;

der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

Das vordere Kennzeichen muss von der Vorderseite des Fahrzeugs, das hintere Kennzeichen von der Hinterseite des Fahrzeugs aus sichtbar sein.

1.6.4.4.2.
Innerhalb der oben beschriebenen Fläche darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.

1.6.4.5.
Die Lücke zwischen den Rändern eines angebrachten und befestigten Kennzeichens und der eigentlichen Oberfläche der Anbringungsstelle darf entlang des gesamten Umrisses des Kennzeichens höchstens 5,0 mm betragen.

1.6.4.5.1.
Dieser Wert der Lückenbreite darf überschritten werden, wenn sie an einer Öffnung oder Lücke einer Netzstruktur bzw. zwischen den parallelen Elementen eines Gitters gemessen wird.

1.7.
Sonstige Vorschriften

1.7.1.
Das vorhandene Kennzeichen darf nicht als Grundlage oder Bestandteil einer Grundlage für die Befestigung, Anbringung oder das Anstecken anderer Fahrzeugbestandteile, -bauteile oder Geräte verwendet werden (z. B. dürfen Befestigungen für Beleuchtungen nicht an dem Kennzeichen befestigt werden).
1.7.2.
Bestandteile, Bauteile oder Vorrichtungen des Fahrzeugs dürfen nicht als Ergebnis der Entfernung des Kennzeichens in ihrer Befestigung gelockert oder vom Fahrzeug gelöst werden.
1.7.3.
Die Sichtbarkeit eines befestigten Kennzeichens darf unter normalen Gebrauchsbedingungen nicht beeinträchtigt werden, dies gilt insbesondere für Vibration und dynamische Kräfte, beispielsweise des Fahrtwinds.
1.7.4.
Es ist nicht zulässig, eine Anbringungsstelle für Kennzeichen bereitzustellen, die unter normalen Betriebsbedingungen (d. h. bei geschlossenen Türen oder Zugangsklappen) leicht die unter den Nummern 1.5.1.3.1. und 1.6.4.2.1. festgelegten Neigungswinkel überschreiten kann.
1.7.5.
Weist das Fahrzeug eine Neigungstendenz auf, so darf ein nicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs angebrachtes Kennzeichen mit den größten zulässigen Abmessungen den maximalen Neigungswinkel nicht einschränken.

2.
Prüfverfahren

2.1.
Bestimmung der senkrechten Neigung und des Abstands des amtlichen Kennzeichens von der Fahrbahnoberfläche

2.1.1.
Das Fahrzeug ist aufrecht auf einer waagerechten Fläche aufzustellen, Das gelenkte Rad (die gelenkten Räder) befindet (befinden) sich in Geradeausstellung und die Masse des Fahrzeugs ist auf die Masse in betriebsbereitem Zustand laut Herstellerangaben einzustellen, bevor mit der Messung begonnen wird.
2.1.2.
Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer anderen Einrichtung zur lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.
2.1.3.
Ist die primäre und sichtbare Seite des Kennzeichens nach unten gerichtet, so wird die Messung der Neigung als negativer Neigungswert ausgedrückt.

2.2. Projektionsmessungen müssen senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die ideale Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.

2.3. Die Messung des Abstandes zwischen dem Rand des angebrachten und befestigten Kennzeichens und der Oberfläche müssen senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die tatsächliche Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.

2.4. Das zur Kontrolle der Übereinstimmung verwendete Kennzeichen muss folgende Abmessungen aufweisen:

für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e: - eine der beiden unter Nummer 1.4.1 festgelegten Abmessungen nach Herstellerangabe;

für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e: die unter Nummer 1.4.1. festgelegte Abmessung.

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