ANHANG XV VO (EU) 2014/44
Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen
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1.
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Zweck
- 1.1.
- Zugang zu Informationen bedeutet die Verfügbarkeit aller OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, die für die Inspektion, Diagnose, Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind;
- 1.1.
- Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und der in Nummer 4.3 genannten Informationen nachweisen.
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2.
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Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und Reparatur- und Wartungsinformationen im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens
- 2.1.
- Die Genehmigungsbehörden erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.
- 2.2.
- Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
- 2.3.
- Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erstellt.
- 2.4.
- Der Hersteller stellt sicher, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 im Hinblick auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen erfüllt werden.
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3.
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Gebühren für den Zugang
- 3.1.
- Zusätzlich zu dem nach der Dauer gestaffelten Zugang gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 können die Hersteller einen Zugang auf Transaktionsbasis gewähren, für den die Gebühren anhand der Transaktionen und nicht anhand der Dauer berechnet werden, für die der Zugang gewährt wird. Bieten die Hersteller sowohl dauer- als auch transaktionsabhängigen Zugang, müssen die unabhängigen Marktteilnehmer das bevorzugte Zugangssystem auswählen.
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4.
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Ersatzteile, Diagnose- und Prüfgeräte
- 4.1.
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Im Rahmen von Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung 168/2013 stellen die Hersteller interessierten Parteien folgende Informationen auf der Basis von individuellen Vereinbarungen gemäß dem Grundsatz von Artikel 59 der Verordnung 168/2013 zu Verfügung und stellen Kontaktinformationen auf ihrer Website bereit:
- 4.1.1.
- einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind,
- 4.1.2.
- Informationen, auf deren Grundlage nicht herstellerspezifische Diagnosegeräte entwickelt werden können.
- 4.2.
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Für die Zwecke von Nummer 4.1.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch nachfolgend aufgeführte Aspekte behindert werden:
- 4.2.1.
- das Zurückhalten einschlägiger Informationen;
- 4.2.2.
- technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
- 4.2.3.
- spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs;
- 4.2.4.
- die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit einer begrenzten Zahl leichter Mängel.
- 4.3.
- Falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900-2:2009 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)” und ISO 22901-2:2011 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)” verwenden, werden die ODX-Dateien für die Zwecke von Nummer 4.1.2. unabhängigen Marktteilnehmern über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt.
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5.
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Mehrstufen-Typgenehmigung
- 5.1.
- Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten.
- 5.2.
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Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Website unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:
- 5.2.1.
- Adresse der Website der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
- 5.2.2.
- Name und Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
- 5.2.3.
- Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n),
- 5.2.4.
- Motornummer.
- 5.3.
- Es obliegt dem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Website den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten.
- 5.4.
-
Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:
- 5.4.1.
- die Konformitätsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
- 5.4.2.
- die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen;
- 5.4.3.
- die Typgenehmigungsnummer der Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
- 5.4.4.
- die unter den Nummern 5.4.1, 5.4.2. und 5.4.3. genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen.
- 5.5.
- Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen.
- 5.6.
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Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage:
- 5.6.1.
- dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen;
- 5.6.2.
- dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen,
- 5.7.
- Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nur in Bezug auf die unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) erheben.
- 5.8.
- Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Website bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen.
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6.
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Kleinserienhersteller
- 6.1.
- Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind Reparatur- und Wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Einklang mit Artikel 57 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.
- 6.2.
- Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Nummer 1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
- 6.3.
- Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden.
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7.
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Übertragene Systeme
- 7.1.
- Hinsichtlich der in Anlage 2 aufgeführten übertragenen Systeme dürfen Hersteller bis zum 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte abweichen, die den in dieser Anlage genannten Normen genügen.
- 7.2.
- Solche Abweichungen sind bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben.
- 7.3.
- Die Systeme, für die der Hersteller die Freistellung von der Verpflichtung zur Umprogrammierung jener elektronischen Steuergeräte, die den in Anhang XVII, Anlage 1, Nummer 3.8 genannten Normen genügen, in Anspruch nimmt, sind auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
- 7.4.
- Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte im Rahmen von übertragenen Systemen, die Gegenstand solcher Ausnahmen sind, muss der Hersteller sicherstellen, dass die unabhängigen Marktteilnehmer die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge oder Geräte zu den gleichen Bedingungen wie die autorisierten Reparaturbetriebe erworben oder gemietet werden können.
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8.
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Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
- 8.1.
- Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines Technischen Dienstes prüfen, ob ein Hersteller sich an die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und die vorliegende Verordnung sowie an die in der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemachten Angaben hält.
- 8.2.
- Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nicht nachgekommen ist, ergreift die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.
- 8.3.
- Dazu können auch der Entzug oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gehören.
- 8.4.
- Reichen unabhängige Marktteilnehmer oder Berufsverbände als Vertreter unabhängiger Marktteilnehmer bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde ein, muss die Behörde eine Überprüfung einleiten, um zu prüfen, ob ein Hersteller die Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemachten Angaben erfüllt.
- 8.5.
- Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen Technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen eingehalten sind.
- 8.6.
- Für die EU-Typgenehmigung für eine Antriebsleistungsfamilie als selbstständige technische Einheit, oder für ein Fahrzeug mit einem genehmigten Motorsystem im Hinblick auf die OBD-Diagnostik-Codes und die Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen muss der Hersteller nachweisen, dass die Fahrzeuge oder Motorsysteme geprüft werden und die Anforderungen von Anhang XII hinsichtlich der funktionsbezogenen OBD-Systeme erfüllen.
- 8.7.
- Sind Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen bei der Beantragung einer Typgenehmigung nicht verfügbar, so muss der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Typgenehmigung vorlegen.
- 8.8.
- Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.
- 8.9.
- Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden und die Bescheinigung vom Hersteller innerhalb der unter der Nummer 9.7 festgelegten Fristen vorgelegt wurde.
- 8.10.
- Wird die Bescheinigung über die Einhaltung der Verordnung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.
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9.
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Informationsanforderungen für die Gewährung des Zugangs zu nicht gesicherten Fahrzeugbereichen für unabhängige Marktteilnehmer
- 9.1.
- Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Website des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind.
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10.
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Informationsanforderungen für die Gewährung des Zugangs zu gesicherten Fahrzeugbereichen für unabhängige Marktteilnehmer
- 10.1.
- Im Hinblick auf den Zugang zu allen Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, muss der unabhängige Marktteilnehmer über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.
- 10.2.
- Unabhängigen Marktteilnehmern ist Zugang zu sicherheitsrelevanten Merkmalen von Fahrzeugen zu gewähren, die von Vertragshändlern und -werkstätten unter Schutz von Sicherheitstechnologie im Hinblick auf den Datenaustausch verwendet werden, damit Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sind.
- 10.3.
- Das in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Anforderungen in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest.
- 10.4.
- Für Informationen über den Zugang zu den gesicherten Fahrzeugbereichen muss der unabhängige Marktteilnehmer zur Identifizierung eine Bescheinigung gemäß ISO 20828:2006 vorlegen, anhand deren seine Identität und die Identität seiner Einrichtung festgestellt werden kann. Der Hersteller muss daraufhin mit einer eigenen Bescheinigung gemäß ISO 20828:2006 antworten, um dem unabhängigen Marktteilnehmer zu bestätigen, dass dieser eine offizielle Website des betreffenden Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.
- 10.5.
- Der von Vertragshändlern und -werkstätten verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz der Sicherheitstechnik im Einklang mit der Anforderung zu sorgen ist, dass der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers durch eine sichere Hardware zu schützen ist.
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