ANLAGE VI VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

1.
Anforderungen

1.1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich von Vorrichtungen zur Verhinderung unbefugter Benutzung” bezeichnet eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten wie in den Auslegungsmerkmalen der Schutzvorrichtung gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs nicht unterscheiden.
1.2.
Fahrzeuge der Klassen L1e mit einer Masse im fahrbereitem Zustand > 35 kg, L2e, L3e, L4e und L5e, die mit Lenkstangen ausgestattet sind, müssen alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nummer 62 erfüllen(1).
1.2.1.
Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die nicht mit Lenkstangen ausgestattet sind, müssen alle in der UNECE-Regelung Nr. 18(2) für Fahrzeuge der Klasse N2 vorgeschriebenen einschlägigen Anforderungen erfüllen.
1.3.
Fahrzeuge der Klasse L6e, die mit Lenkstangen ausgestattet sind, müssen alle in der UNECE-Regelung Nr. 62 für Fahrzeuge der Klasse L2e vorgeschriebenen einschlägigen Anforderungen erfüllen.
1.3.1.
Fahrzeuge der Klasse L6e, die nicht mit Lenkstangen ausgestattet sind, müssen alle in der UNECE-Regelung Nr. 18 für Fahrzeuge der Klasse N2 vorgeschriebenen einschlägigen Anforderungen erfüllen.
1.4.
Fahrzeuge der Klasse L7e, die mit Lenkstangen ausgestattet sind, müssen alle in der UNECE-Regelung Nr. 62 für Fahrzeuge der Klasse L5e vorgeschriebenen einschlägigen Anforderungen erfüllen.
1.4.1.
Fahrzeuge der Klasse L7e, die nicht mit Lenkstangen ausgestattet sind, müssen alle in der UNECE-Regelung Nr. 18 für Fahrzeuge der Klasse N2 vorgeschriebenen einschlägigen Anforderungen erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 27.3.2013, S. 37.

(2)

ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 29.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.