ANLAGE VIII VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten

1.
Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen Mopeds oder zweirädrigen Krafträdern mit und ohne Beiwagen

1.1.
Allgemeine Anforderungen

1.1.1.
Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e müssen die folgenden Allgemeinen Anforderungen erfüllen

1.1.1.1.
Fahrzeuge dürfen keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzungen und Risswunden von Personen vergrößern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Fahrzeuge sind so auszulegen, dass Teile und Kanten, mit denen verletzliche Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger bei Unfällen wahrscheinlich in Kontakt kommen, die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.
1.1.1.2.
Bei allen berührbaren vorstehenden Teilen oder Kanten, die mit einem weichen Werkstoff wie Weichgummi oder Weichkunststoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore (A) hergestellt oder bedeckt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Nummern 1.3 bis 1.3.8 erfüllen. Für die Messung der Härte ist der Werkstoff wie vorgesehen in dem Fahrzeug einzubauen.

1.1.2.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e

1.1.2.1.
Die Fahrzeuge sind gemäß den Vorschriften in den Nummern 1.2 bis 1.2.4.1 zu bewerten.
1.1.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Aufbauten oder Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer, den Mitfahrer oder das Gepäck ganz oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann der Fahrzeughersteller stattdessen die in der UNECE-Regelung Nr. 26(1) für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschriebenen Anforderungen anwenden, die sich entweder auf bestimmte hervorstehende Teile oder Kanten oder auf die gesamte Außenfläche des Fahrzeugs erstrecken. In solchen Fällen ist insbesondere auf die erforderlichen Radien zu achten, während der Überstand hervorstehender Griffe, Scharniere, Druckknöpfe und Antennen nicht geprüft werden muss.

Die gemäß dieser Klausel bewerteten maßgeblichen hervorstehenden Teile oder Kanten sind im Beschreibungsbogen klar anzugeben, und die gesamte übrige Oberfläche muss die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.

1.1.3.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse L4e

1.1.3.1.
Wird das Kraftrad entweder dauerhaft oder abnehmbar mit einem Beiwagen verbunden, erstreckt sich die Bewertung nicht auf den Raum zwischen Kraftrad und Beiwagen (siehe Abbildung 8-1).

Abbildung 8-1

1.1.3.2.
Kann der Beiwagen vom Kraftrad getrennt werden, so dass das Kraftrad ohne ihn benutzt werden kann, muss das Kraftrad selbst die Anforderungen für Krafträder ohne Beiwagen in den Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.

1.1.4.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse L4e

1.1.4.1. Wird das Kraftrad entweder dauerhaft oder abnehmbar mit einem Beiwagen verbunden, erstreckt sich die Bewertung nicht auf den Raum zwischen Kraftrad und Beiwagen (siehe Abbildung 8-1).
1.1.4.2. Kann der Beiwagen vom Kraftrad getrennt werden, so dass das Kraftrad ohne ihn benutzt werden kann, muss das Kraftrad selbst die Anforderungen für Krafträder ohne Beiwagen in den Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.

1.2.
Bewertung vorstehender Teile oder Kanten

1.2.1. Für die Überprüfung der hervorstehenden Teile oder Kanten des Fahrzeugs ist ein Prüfkörper gemäß den Spezifikationen in Anlage 1 Abbildung Anl 1-1 zu verwenden.

1.2.2. Das Fahrzeug ist aufrecht auf einer waagerechten Fläche aufzustellen, wobei sich die Lenkvorrichtung und das gelenkte Rad zunächst in der Geradeausstellung befinden.

1.2.2.1. Auf das Fahrzeug ist eine anthropomorphe Prüfpuppe entsprechend dem 50. Perzentil oder eine Person mit ähnlichen physischen Merkmalen in normaler Fahrhaltung und so aufzusetzen, dass sie die freie Bewegung der Lenkeinrichtung nicht behindert. Dabei müssen die Füße auf den dafür vorgesehenen Fußstützen ruhen und nicht auf einem Gangschalthebel oder Bremspedal.

1.2.3. Der Prüfkörper wird in einer gleitenden Bewegung von vorne nach hinten an beiden Seiten des Fahrzeugs vorbeigeführt. Berührt der Prüfkörper die Lenkeinrichtung oder ein darauf angebrachtes Teil, ist sie in die voll verriegelte Stellung wegzudrehen; währenddessen und danach wird die Prüfung fortgesetzt. Der Prüfkörper muss während der gesamten Prüfung das Fahrzeug oder den Fahrer berühren (siehe Abbildung 8-2).

Abbildung 8-2

1.2.3.1. Der Prüfkörper berührt das Fahrzeug zuerst an der Vorderseite und bewegt sich dem Umriss des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers folgend seitlich nach außen. Der Prüfkörper muss sich auch mit einer Geschwindigkeit, die die der Rückwärtsbewegung nicht überschreitet (d. h. in einem Winkel von 45° zur Längsmittelebene des Fahrzeugs), nach innen bewegen können.
1.2.3.2. Die Hände und Füße des Fahrers müssen vom Prüfkörper weggestoßen werden, wenn dieser sie unmittelbar berührt, und alle infrage kommenden Stützen (z. B. Fußstützen) müssen sich als Ergebnis einer Berührung mit dem Prüfkörper frei drehen, falten, klappen oder biegen können und werden in allen sich ergebenden Zwischenstellungen bewertet.
1.2.3.3. Von Teilen und Bauteilen von Rückspiegeln, die ordnungsgemäß von der jeweiligen Typgenehmigung des Bauteils erfasst werden, wird angenommen, dass sie die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.
1.2.3.4. Hervorstehende Teile oder Kanten, die die Prüfeinrichtung in jeder beliebigen vorgesehenen Gebrauchsstellung berührt (z. B. Mitfahrer-Fußstützen sowohl in ausgeklappter als auch in eingeklappter Stellung) sind in allen vorgesehenen Gebrauchsstellungen zu bewerten.

1.2.4. Wenn der Prüfkörper wie oben beschrieben am Fahrzeug entlang bewegt wird, wird von den hervorstehenden Teilen und Kanten des Fahrzeugs, die die Prüfeinrichtung berührt, angenommen, dass sie zu einer der folgenden Klassen gehören:

Gruppe 1: wenn der Prüfkörper Teile des Fahrzeugs streift; oder

Gruppe 2: wenn der Prüfkörper gegen Teile des Fahrzeugs stößt.

1.2.4.1. Um zu unterscheiden, zu welcher Gruppe die berührten hervorstehenden Teile und Kanten gehören, ist die Prüfeinrichtung gemäß der Bewertungsmethode in Abbildung 8-3 zu verwenden, wobei für die Unterscheidung gilt:

    Gruppe 1, wenn 0° ≤ α < 45°; und

    Gruppe 2, wenn 45° ≤ α < 90°.

1.3.
Besondere Anforderungen

1.3.1.
Anforderungen hinsichtlich des Radius für Teile der Gruppe 1 (streifende Berührung):

1.3.1.1.
Flächenförmige Teile:

Die Kanten flächenförmiger Teile müssen mit einem Radius von wenigstens 0,5 mm abgerundet sein;

Rahmen, Verkleidungen, Aufbau usw.:

Ecken müssen einen Kurvenradius von wenigstens 3,0 mm aufweisen. Eine Ecke ist die dreidimensionale Gestalt eines flächenförmigen Teils, das weder eine Plattenkante oder ein stiftförmiges Teil darstellt;

1.3.1.2.
Stiftförmige Teile:

Der Gesamtdurchmesser von stiftförmigen oder ähnlichen Teilen muss mindestens 10 mm betragen;

die Ränder am Ende des Stiftes müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,0 mm aufweisen.

1.3.2.
Anforderungen hinsichtlich des Radius für Teile der Gruppe 2 (stoßend berührt):

1.3.2.1.
Flächenförmige Teile:

Die Kanten flächenförmiger Teile müssen mit einem Radius von wenigstens 2,0 mm abgerundet sein;

Rahmen, Verkleidungen, Aufbau usw.:

Ecken müssen einen Kurvenradius von wenigstens 2,0 mm aufweisen.

1.3.2.2.
Stiftförmige Teile:

Der Gesamtdurchmesser von stiftförmigen oder ähnlichen Teilen muss mindestens 20 mm betragen;

jedoch darf der Gesamtdurchmesser von stiftförmigen oder ähnlichen Teilen weniger als 20 mm betragen, wenn das Teil um weniger als seinen halben Gesamtdurchmesser hervorsteht;

die Ränder am Ende des Stiftes müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,0 mm aufweisen.

1.3.3. Die Oberkante einer durchsichtigen oder undurchsichtigen Windschutzscheibe oder Verkleidung muss einen Kurvenradius von wenigstens 2,0 mm aufweisen oder mit einem schützenden Werkstoff nach Nummer 1.1.1.2 bedeckt sein.

1.3.3.1. Die Oberkante wird von Ebenen begrenzt, die zur horizontalen Ebene einen Winkel von 45° bilden (siehe Abbildung 8-4).
1.3.3.2. Wird die Oberkante mit einem Radius versehen, so darf dieser nicht größer sein als das 0,7-fache der Dicke der Windschutzscheibe oder der Verkleidung, wie an der Oberkante gemessen.
1.3.3.3. Von den Anforderungen der Nummern 1.3.3, 1.3.3.1 und 1.3.3.2 sind solche Windschutzscheiben oder Verkleidungen ausgenommen, die lediglich zum Schutz des Armaturenbretts des Fahrers oder des Frontscheinwerfers eingebaut sind und die nicht mehr als 50 mm über die obere Fläche des jeweiligen Armaturenbretts oder Scheinwerfers hinausragen.

1.3.4. Die Spitzen der an der Lenkeinrichtung angebrachten Kupplungs- und Bremshebel müssen wahrnehmbar kugelförmig sein und einen Kurvenradius von mindestens 7,0 mm aufweisen. Die übrigen Außenkanten dieser Hebel müssen entlang des gesamten Griffbereichs einen Kurvenradius von mindestens 2,0 mm aufweisen. Diese Überprüfung findet statt, während sich die Hebel in der Ruhestellung befinden.

1.3.4.1. Werden die Hebel vollständig von Schutzschilden abgedeckt, so dass sie nicht in Berührung mit einer Person kommen können, die von dem Fahrzeug getroffen wird, wird davon ausgegangen, dass die Hebel die Anforderungen der Nummer 1.3.4 erfüllen.

1.3.5. Die Vorderkante des vorderen Kotflügels oder aller auf ihm befestigten Teile müssen einen Kurvenradius von wenigstens 2,0 mm aufweisen.

1.3.5.1. Die Vorderkante des vorderen Kotflügels wird von Ebenen begrenzt, die einen horizontalen Winkel von 45° zur Längsmittelebene des Fahrzeugs bilden.
1.3.5.2. Wird die Vorderkante des vorderen Kotflügels mit einem Radius versehen, so darf dieser nicht größer sein als das 0,7-fache der Dicke des Kotflügels, wie an der Vorderkante gemessen (ist z. B. am Rand eines Blechteils eine Wulst vorhanden, so gilt der Durchmesser der Wulst als die zu berücksichtigende Dicke).

1.3.6. Die hintere Kante eines Tankverschlusses oder einer ähnlichen Vorrichtung, die sich beispielsweise auf der Oberseite des Kraftstoffbehälters befindet und auf die der Fahrer bei einem Zusammenstoß aufprallen könnte, darf nicht höher als 15 mm aus der umgebenden Oberfläche herausragen und der Übergang von der umgebenden Oberfläche muss glatt oder wahrnehmbar kugelförmig sein. Ein Beispiel ist in Abbildung 8-5 dargestellt. Er darf höher als 15 mm aus der umliegenden Oberfläche herausragen, sofern hinter ihm eine Schutzvorrichtung angebracht ist, die sicherstellt, dass der relative Überstand von 15 mm nicht überschritten wird.

Abbildung 8-5

1.3.6.1. Von den Anforderungen der Nummer 1.3.6 ausgenommen sind Tankverschlüsse oder ähnlich geformte Vorrichtungen, die nicht vor dem Fahrer angebracht sind oder sich unterhalb der Höhe der Fahrersitzposition befinden.

1.3.7. Die Köpfe von Zündschlüsseln müssen mit einer Schutzkappe aus Gummi oder Kunststoff mit stumpfen Kanten versehen sein.

1.3.7.1. Von den Anforderungen der Nummer 1.3.7 sind Zündschlüssel ausgenommen, die während des Betriebs des Fahrzeugs nicht eingesteckt zu werden brauchen, die mit der sie umgebenden Oberfläche abschließen oder von ihr umschlossen sind, deren Griff gegenüber dem Schlüsselschaft abgeklappt werden kann, die sich unterhalb der Höhe der Fahrersitzposition befinden oder die nicht vor dem Fahrer angebracht sind.

1.3.8. Teile des Fahrzeugs, die in normaler aufrechter Stellung des Fahrzeugs vom Prüfkörper nicht berührt werden, aber die Gefahr und Schwere von Körperverletzungen und Risswunden als Folge einer Berührung mit einer Person, die bei einem Unfall getroffen wird, erhöhen könnten, sind abzustumpfen.

2.
Anforderungen für dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge

2.1.
Allgemeine Anforderungen

2.1.1. Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e müssen die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen:
2.1.1.1.
Fahrzeuge dürfen keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzungen und Risswunden von Personen vergrößern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Fahrzeuge sind so zu gestalten, dass Teile und Kanten, mit denen verletzliche Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger bei Unfällen wahrscheinlich in Berührung kommen, die Anforderungen der Nummern 2.1.2. bis 2.1.2.1.4 erfüllen.

2.1.2.
Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e

2.1.2.1.
Diese Fahrzeuge müssen alle in der UNECE-Regelung Nr. 26 für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschriebenen einschlägigen Anforderungen erfüllen.
2.1.2.1.1.
Jedoch kann der Hersteller unter Berücksichtigung der Vielzahl von Konstruktionsarten der Fahrzeuge dieser Klassen und des Umstands, ob das Fahrzeug mit einer Vorrichtung für Rückwärtsfahrt ausgestattet ist, anstelle der Anforderungen in Nummer 2.1.2.1 nach seiner Wahl die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.1.2.1 und der Nummern 1.2 bis 1.3.8, die für Fahrzeuge der Klassen L1e und L3e gelten und bestimmte nach außen vorstehende Kanten und Teile (z. B. Vorderradgabeln, Räder, Stoßstangen, Kotflügel und Verkleidungen sowie den hinteren Abschnitt von Fahrzeugen ohne Einrichtung für Rückwärtsfahrt) des in Bezug auf seinen Typ zu genehmigenden Fahrzeugs erfassen, in Abstimmung mit dem Technischen Dienst und der Genehmigungsbehörde anwenden (z. B. für einen Typ eines Fahrzeugs, das insgesamt wie ein Kraftrad aussieht, aber mit drei Rädern ausgestattet und deshalb in die Klasse L5E eingestuft ist).

Die gemäß dieser Klausel bewerteten maßgeblichen hervorstehenden Teile oder Kanten sind im Beschreibungsbogen klar anzugeben, und die gesamte übrige Oberfläche muss die Anforderungen der Nummern 2. bis 2.1.2.1.4 erfüllen.

Im Einklang mit dem ersten Unterabsatz dürfen bestimmte Bereiche der betreffenden Fahrzeugarten mit dem Prüfkörper für nach außen vorstehende Teile (siehe Anlage 1) bewertet werden, während die übrigen Bereiche mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm (siehe UNECE-Regelung Nr. 26) zu bewerten sind. In solchen Fällen ist insbesondere auf die erforderlichen Radien zu achten, während der Überstand der hervorstehenden Griffe, Scharniere, Druckknöpfe und Antennen nicht geprüft werden muss.

2.1.2.1.2.
Wenn Fahrzeuge, die mit einer Art von Aufbau oder mit Platten ausgestattet sind, die den Fahrer, Mitfahrer oder das Gepäck teilweise oder ganz umschließen sollen oder bestimmte Bauteile des Fahrzeugs und Teile der Außenfläche bedecken, durch Anwendung von Nummer 2.1.2.1.1 nicht ausreichend geprüft werden können (z. B. hinsichtlich des Daches, der Dachsäulen, Türen, Türgriffe, der Verglasung, Motorhaube, Kofferraumhaube, der Öffnungsköpfe, Pritschen), müssen diese verbleibenden nach außen vorstehenden Teile sämtliche in der UNECE-Regelung Nr. 26 für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.
2.1.2.1.3.
Bei Fahrzeugen der Klassen L2e-U, L5e-B, L6e-BU und L7e-CU sind die gemäß den oben ausgeführten Bestimmungen berührbaren und hinter der rückwärtigen Trennwand, oder wenn keine rückwärtige Trennwand vorhanden ist, hinter einer senkrechten Querebene, die durch einen Punkt verläuft, der sich 50 cm hinter dem Sitzbezugspunkt der hintersten Sitzposition befindet, gelegenen Kanten wenigstens dann abzustumpfen, wenn sie um 1,5 mm oder mehr hervorragen.
2.1.2.1.4.
Die Einhaltung der Anforderungen wird überprüft, ohne dass am Fahrzeug ein Kennzeichen angebracht ist; der Raum für das Kennzeichen oder dessen Oberfläche sind folglich nicht von der Prüfung ausgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27.

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