Artikel 2 VO (EU) 2014/447
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „IPA-II-Begünstigter” einen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten;
- b)
- „Programm” ein Aktionsprogramm, eine Einzel-, Sonder- oder flankierende Maßnahme im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;
- c)
- „Rahmenvereinbarung” eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für alle IPA-II-Politikbereiche geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-II-Begünstigten und der Kommission nach dieser Verordnung festgelegt sind;
- d)
- „Sektorvereinbarung” eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für einen bestimmten IPA-II-Politikbereich oder ein bestimmtes IPA-II-Programm geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die nicht in der Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind;
- e)
- „Politikbereiche” die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit, in denen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aus IPA II finanzierte Maßnahmen durchgeführt werden;
- f)
- „Behörden” öffentliche Einrichtungen oder Stellen eines IPA-II-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
- g)
- „Großprojekt” ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, dessen Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen;
- h)
- „Teilnehmerländer” entweder nur die IPA-II-Begünstigten oder die IPA-II-Begünstigten gemeinsam mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten oder mit den in den Anwendungsbereich des Europäischen Nachbarschaftsinstruments fallenden Ländern, die sich an einem von den Teilnehmerländern gemeinsam aufgestellten Mehrjahresprogramm für grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligen;
- i)
- „Finanzierungsvereinbarung” eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten, die der Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union durch eine unter diese Verordnung fallende Maßnahme dient.
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