Artikel 3 VO (EU) 2014/447
Grundsätze der Finanzierung durch die Union
1. Die IPA-II-Hilfe dient der Unterstützung der Reformanstrengungen der IPA-II-Begünstigten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-II-Begünstigten als auch der Union erfordern.
2. Für einen Ausgabenposten, der unter die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 fällt, werden keine anderen Finanzmittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt.
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