Artikel 4 VO (EU) 2014/447
Grundsatz der Eigenverantwortung
1. Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-II-Begünstigten.
2. Der IPA-II-Begünstigte ernennt einen Nationalen IPA-Koordinator (NIPAC), der der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für die gesamte Abwicklung der IPA-II-Hilfe (strategische Planung, Koordinierung der Programmierung, Monitoring der Durchführung, Evaluierung und Berichterstattung) ist.
Der NIPAC hat folgende Aufgaben:
- a)
- Er sorgt für die Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-II-Begünstigten und mit anderen Gebern sowie für eine enge Verknüpfung der Verwendung der IPA-II-Hilfe mit dem allgemeinen Beitrittsprozess;
- b)
- er koordiniert die Teilnahme der IPA-II-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere an den in Artikel 27 Buchstaben a bis c genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und gegebenenfalls an den Programmen für transnationale oder interregionale Zusammenarbeit, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgelegt und durchgeführt werden. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einem Koordinator für territoriale Zusammenarbeit oder einer operativen Struktur übertragen;
- c)
- er gewährleistet, dass die Ziele der von den IPA-II-Begünstigten vorgeschlagenen Maßnahmen oder Programme mit den Zielen der Länderstrategiepapiere im Einklang stehen und den einschlägigen makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresgebiete gebührend Rechnung tragen;
- d)
- er setzt sich dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.
Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.
3. Um für die Verwaltung der Heranführungshilfe und der nationalen Mittel eine solide Grundlage zu schaffen, führen die Kommission und der IPA-II-Begünstigte einen Dialog über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission, inwieweit die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten den Grundsätzen einer offenen und ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Finanzen gerecht wird. Falls die Verwaltung diese Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, einigen sich der IPA-II-Begünstigte und der zuständige Anweisungsbefugte auf die zur Behebung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen.
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