Artikel 5 VO (EU) 2014/447

Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen

1. Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte legen besondere Regelungen für die IPA-II-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung) in einer Rahmenvereinbarung fest, die den IPA-II-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Vorschriften für die Verwaltung und Durchführung der IPA-II-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.

2. Die IPA-II-Hilfe wird dem IPA-II-Begünstigten erst gewährt, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung in Kraft getreten ist. Werden Sektorvereinbarungen geschlossen, so wird die IPA-II-Hilfe für den betreffenden Politikbereich bzw. das betreffende Programm erst nach dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung und der Sektorvereinbarung gewährt.

3. Die Rahmenvereinbarung gilt für alle in Artikel 6 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.

4. Die Rahmenvereinbarung und die etwaigen Sektorvereinbarungen enthalten detaillierte Vorschriften insbesondere zu folgenden Punkten:

a)
Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten;
b)
Bedingungen und Kontrollvorgaben für:

i)
die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-II-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe übertragen werden können;
ii)
das Monitoring, die Aussetzung oder die Beendigung der Wahrnehmung übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben;

c)
Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe, insbesondere Bestimmungen über die Intensität der Hilfe, die Unionsbeitragssätze und die Förderfähigkeit;
d)
Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren nach Artikel 1 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;
e)
Vorschriften für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;
f)
Vorgaben für Zahlungen, Rechnungsprüfung und -annahme und Finanzkorrekturverfahren sowie für die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel;
g)
Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und Bestimmungen über die Meldung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten;
h)
Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Sichtbarkeit, Information und Bekanntmachung.

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