Artikel 6 VO (EU) 2014/447
Finanzierungsbeschlüsse und Finanzierungsvereinbarungen
1. Die Beschlüsse der Kommission zur Annahme der Programme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfüllen.
2. Betreffen die Beschlüsse die Annahme von Mehrjahresaktionsprogrammen, bei denen Mittelbindungen für die in Artikel 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 genannten Politikbereiche in Tranchen vorgenommen werden, so umfassen die Programme gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Genehmigung des Finanzbeitrags zum ausgewählten Großprojekt.
3. In Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Verwaltung der IPA-II-Hilfe festgelegt, einschließlich der Durchführungsmethoden, der Intensität der Hilfe, der Durchführungsfristen sowie der Regelungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei Programmen, die im Rahmen der indirekten Verwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten durchgeführt werden, enthält die Finanzierungsvereinbarung die nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erforderlichen Bestimmungen.
4. Finanzierungsvereinbarungen für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel II können auch von dem Mitgliedstaat unterzeichnet werden, in dem sich die Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm befindet. Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel III können alle an einem bestimmten Programm teilnehmenden Länder eine einzige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.
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