Artikel 7 VO (EU) 2014/447

Strukturen und Behörden

1. Der IPA-II-Begünstigte setzt die folgenden Strukturen und Behörden ein, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und interne Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden:

a)
einen Nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — im Folgenden „NIPAC” ),
b)
einen Nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — im Folgenden „NAO” ),
c)
operative Strukturen.

2. Der NAO richtet eine Verwaltungsstruktur ein, die aus einem Nationalen Fonds und einem Unterstützungsbüro für den NAO besteht.

3. Der IPA-II-Begünstigte setzt eine Prüfbehörde ein.

4. Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Strukturen und Behörden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.