Artikel 7 VO (EU) 2014/447
Strukturen und Behörden
1. Der IPA-II-Begünstigte setzt die folgenden Strukturen und Behörden ein, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und interne Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden:
- a)
- einen Nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — im Folgenden „NIPAC” ),
- b)
- einen Nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — im Folgenden „NAO” ),
- c)
- operative Strukturen.
2. Der NAO richtet eine Verwaltungsstruktur ein, die aus einem Nationalen Fonds und einem Unterstützungsbüro für den NAO besteht.
3. Der IPA-II-Begünstigte setzt eine Prüfbehörde ein.
4. Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Strukturen und Behörden.
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