Artikel 21 VO (EU) 2014/447
Grundsätze
1. Die IPA-II-Hilfe wird im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit dem Ziel evaluiert, ihre Relevanz, Kohärenz, Qualität, Effizienz und Wirksamkeit, den durch die Union erzielten Mehrwert sowie die Stimmigkeit und die Synergien mit dem betreffenden Politikdialog zu verbessern.
2. Die Evaluierungen können auf politischer, strategischer thematischer, sektoraler, programmatischer und operativer Ebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden.
3. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden von dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen berücksichtigt.
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