Artikel 22 VO (EU) 2014/447

Evaluierungen durch den IPA-II-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1. Ein IPA-II-Begünstigter, dem im Rahmen der IPA-II-Hilfe Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, ist für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme zuständig.

2. Der IPA-II-Begünstigte stellt einen Evaluierungsplan mit den Evaluierungstätigkeiten auf, die für die verschiedenen Durchführungsphasen geplant sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.