Artikel 23 VO (EU) 2014/447

Jahresberichte der IPA-II-Begünstigten über die Durchführung der IPA-II-Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1. Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres stellt der IPA-II-Begünstigte der Kommission nach Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 folgende Informationen zur Verfügung:

a)
einen Jahresbericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
b)
Jahresabschlüsse oder Aufstellungen auf Periodenbasis gemäß den Vorgaben der Finanzierungsvereinbarung für die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen;
c)
eine jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 4;
d)
eine Übersicht der Berichte über die Prüfungen und Kontrollen, die von der Verwaltungsstruktur durchgeführt wurden, als verlässliche Grundlage für die Verwaltungserklärung. Diese Übersicht umfasst eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen, der getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen sowie die im Anschluss an die Berichte der Prüfbehörde ergriffenen Maßnahmen.

2. Bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres legt der IPA-II-Begünstigte der Kommission einen Bestätigungsvermerk nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vor.

3. Am Ende der Durchführung eines Programms legt der IPA-II-Begünstigte jeweils einen Abschlussbericht vor, der den gesamten Durchführungszeitraum abdeckt und den letzten Jahresbericht umfassen kann.

4. Je nach Maßnahmen oder Programmen, für die die operative Struktur zuständig ist, kann sie aufgefordert werden, einen umfassenden Jahresbericht für das gesamte Haushaltsjahr zu erstellen, den der NIPAC nach Prüfung durch den betreffenden sektoralen Monitoringausschuss der Kommission vorlegt.

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