Artikel 24 VO (EU) 2014/447
Information, Bekanntmachung und Transparenz
1. Jeder Akteur, der IPA-II-Hilfe nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchführt, erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und gewährleistet eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen.
2. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten sind die operativen Strukturen für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zuständig. Die operativen Strukturen sorgen dafür, dass der Empfänger über seine Aufnahme in die zu veröffentlichende Liste der Empfänger unterrichtet wird. Die Verarbeitung personenbezogener Angaben in dieser Liste erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
3. Die Länder- bzw. Mehrländerstrategiepapiere und deren Überarbeitungen sowie die Programme werden als öffentliche Dokumente vorgelegt, die der breiten Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft zugänglich sind.
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