Artikel 25 VO (EU) 2014/447
Sichtbarkeit und Kommunikation
1. Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte vereinbaren einen kohärenten Arbeitsplan für Kommunikationsmaßnahmen und führen Informationskampagnen zur IPA-II-Hilfe im Gebiet des IPA-II-Begünstigten durch.
2. Der IPA-II-Begünstigte berichtet dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen über seine Tätigkeiten zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Kommunikation.
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