Artikel 25 VO (EU) 2014/447

Sichtbarkeit und Kommunikation

1. Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte vereinbaren einen kohärenten Arbeitsplan für Kommunikationsmaßnahmen und führen Informationskampagnen zur IPA-II-Hilfe im Gebiet des IPA-II-Begünstigten durch.

2. Der IPA-II-Begünstigte berichtet dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen über seine Tätigkeiten zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Kommunikation.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.