Artikel 26 VO (EU) 2014/447
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Vorhaben” ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt vom gemeinsamen Monitoringausschuss oder dem öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung, die im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a zu den Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n) und im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b oder c zu den Zielen der thematischen Priorität(en) beitragen;
- b)
- „Begünstigter” eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bezeichnet der Ausdruck „Begünstigter” die Stelle, die die Beihilfe erhält, sofern es sich um Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit handelt, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.
2. Für die Zwecke der Kapitel I und II werden im Falle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Ausdrücke „öffentliche Ausgaben” , „Programmierung” , „Partnerschaftsvereinbarung” und „Dokument” im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
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