Artikel 28 VO (EU) 2014/447
Intensität und Anteil der IPA-II-Hilfe
1. In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den in Artikel 27 genannten Formen werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der IPA-II-Hilfe festgelegt, und zwar auf der Grundlage
- a)
- der förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder
- b)
- der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
2. Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen Prioritätsachsen eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben.
2a. Abweichend von Absatz 2 kann auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahrs für mindestens eine Prioritätsachse in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.
Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung von Programmen gemäß Artikel 31 Absatz 5a eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des Kooperationsprogramms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genehmigt wird.
Am ersten Tag des am 1. Juli 2021 beginnenden und am 30. Juni 2022 endenden Geschäftsjahres wird der Kofinanzierungssatz automatisch auf den Wert des Tages zurückgesetzt, an dem der Antrag auf Änderung des Kofinanzierungssatzes aus Unterabsatz 2 bei der Kommission eingereicht wurde.
3. Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen thematischen Prioritäten mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %.
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