Artikel 30 VO (EU) 2014/447

Geografischer Geltungsbereich

Die Liste der förderfähigen Gebiete wird im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgeführt:

a)
bei den in Artikel 27 Buchstabe a genannten Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit umfasst sie Gebiete der Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an Land- oder Seegrenzen, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den Programmierungszeitraum 2007-2013 zu gewährleisten;
b)
bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden die förderfähigen Gebiete im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.

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