Artikel 30 VO (EU) 2014/447
Geografischer Geltungsbereich
Die Liste der förderfähigen Gebiete wird im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgeführt:
- a)
- bei den in Artikel 27 Buchstabe a genannten Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit umfasst sie Gebiete der Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an Land- oder Seegrenzen, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den Programmierungszeitraum 2007-2013 zu gewährleisten;
- b)
- bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden die förderfähigen Gebiete im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.
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