Artikel 31 VO (EU) 2014/447

Vorbereitung, Bewertung, Genehmigung und Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

1. Die thematischen Prioritäten für die einzelnen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden jeweils zwischen den Teilnehmerländern für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen auf der Grundlage der thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vereinbart.

2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dieser Verordnung, den effektiven Beitrag dieser Programme zu den ausgewählten thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und auch, was die teilnehmenden Mitgliedstaaten betrifft, die Kohärenz mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung.

3. Die Kommission legt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ihre Anmerkungen vor. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.

4. Genehmigt die Kommission ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach seiner förmlichen Einreichung, so hat sie sich zu vergewissern, dass jede ihrer Anmerkungen in angemessener Weise berücksichtigt wurde.

5. Anträge auf Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die von Teilnehmerländern vorgelegt werden, sind hinreichend zu begründen und müssen insbesondere verdeutlichen, wie sich die Programmänderungen auf die Verwirklichung der Programmziele auswirken werden. Dem Antrag ist der Vorschlag für das geänderte Programm beizufügen. Für Änderungen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gelten die Absätze 2 und 3.

5a. Abweichend von Absatz 5 kann die Verwaltungsbehörde für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den überarbeiteten Finanzierungsplan.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Programmänderungen im Rahmen dieses Absatzes.

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