Artikel 32 VO (EU) 2014/447

Technische Hilfe

1. Bei jedem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ist eine besondere Mittelzuweisung für technische Hilfe vorzusehen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und Maßnahmen zum Ausbau der entsprechenden Verwaltungskapazitäten. Die IPA-II-Hilfe kann von den Teilnehmerländern ferner zur Unterstützung von Maßnahmen verwendet werden, die auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, u. a. durch elektronische Systeme für den Datenaustausch, abzielen, sowie von Maßnahmen zur Stärkung der für die Verwaltung und Verwendung der IPA-II-Hilfe erforderlichen Kapazitäten von Behörden der Teilnehmerländer und der Begünstigten und zum Austausch bewährter Methoden zwischen diesen Behörden. Diese Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmierungszeiträume betreffen.

2. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind.

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