Artikel 33 VO (EU) 2014/447

Anwendbare Bestimmungen

1. Für Mitgliedstaaten, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel teilnehmen, und insbesondere für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Vorschriften für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) im Einklang mit diesem Kapitel. Soweit sich diese Vorschriften auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Sinne der Definition von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen, gilt die IPA-II-Hilfe für die Zwecke dieses Kapitels ebenfalls als abgedeckt.

2. Für IPA-II-Begünstigte, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels teilnehmen, gelten die Vorschriften für die Europäische territoriale Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Kapitel, unbeschadet begründeter Ausnahmen, die in der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

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