Artikel 34 VO (EU) 2014/447
Programmierung
1. Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 bis 4, 7, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 erstellt.
2. Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützen sich auf Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 32 entspricht eine Prioritätsachse einer thematischen Priorität im Sinne des Artikels 29. Eine Prioritätsachse kann bei Bedarf durch Elemente anderer thematischer Prioritäten erweitert werden, um die Wirkung und Wirksamkeit durch einen kohärenten, integrierten Ansatz zu erhöhen.
3. Im Rahmen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit können Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der örtlichen Bevölkerung im Sinne der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemeinsame Aktionspläne im Sinne der Artikel 104 bis 109 der genannten Verordnung und integrierte territoriale Investitionen im Sinne des Artikels 36 derselben Verordnung unter Berücksichtigung der grundlegenden Prinzipien dieser Instrumente und der Artikel 9 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt werden. Zwischen der Kommission und den Teilnehmerländern werden für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die spezifischen Vorschriften und Bedingungen vereinbart.
4. Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden der Kommission von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Programms ihren Sitz hat, auf elektronischem Wege übermittelt.
5. Die Europäische Investitionsbank (EIB) kann auf Antrag der Teilnehmerländer an der Vorbereitung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben — vor allem von Großprojekten — mitwirken.
Die Kommission kann die EIB vor der Annahme von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit konsultieren.
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