Artikel 36 VO (EU) 2014/447
Art der Durchführung und Benennung der für das Programm zuständigen Behörden
1. Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt. Folglich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme verantwortlich, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sowie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
Für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung.
Für die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission bei geteilter Mittelverwaltung gilt Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
2. Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 der genannten Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 der genannten Verordnung eine einzige Prüfbehörde.
3. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder können der einzigen Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde übertragen.
Das Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde nach Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.
Die Aufteilung der Haftung auf die Teilnehmerländer im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen wie im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt bleibt von den Benennungen nach diesem Artikel unberührt.
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