Artikel 38 VO (EU) 2014/447
Gemeinsamer Monitoringausschuss
1. Innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit setzen die Teilnehmerländer einen Gemeinsamen Monitoringausschuss (Joint Monitoring Committee — im Folgenden „JMC” ) ein.
2. Im JMC sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls internationale Finanzinstitutionen und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft vertreten.
3. Den Vorsitz im JMC führt ein Vertreter eines Teilnehmerlandes oder der Verwaltungsbehörde.
4. Die Kommission nimmt an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teil.
5. Leistet die EIB einen Beitrag zu einem Programm, so kann sie an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teilnehmen.
6. Der JMC überprüft die Gesamtwirksamkeit, -qualität und -kohärenz der Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der im grenzübergreifenden Programm, in den Finanzierungsvereinbarungen und den dazugehörigen Strategiepapieren festgelegten Ziele ergriffen wurden. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.
Darüber hinaus gelten die Artikel 49 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Aufgaben des JMC.
Der JMC und die Verwaltungsbehörde nehmen das Monitoring anhand der Indikatoren vor, die im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in den einschlägigen Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt sind.
7. Der JMC gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der JMC tagt mindestens einmal jährlich. Auf Initiative eines der Teilnehmerländer oder der Kommission können zusätzliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.
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