Artikel 39 VO (EU) 2014/447

Auswahl der Vorhaben

1. Der JMC wählt die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aus.

Für die Auswahl der Vorhaben kann der JMC einen unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss einsetzen.

2. An den ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland ausgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

3. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.