Artikel 40 VO (EU) 2014/447

Begünstigte

1. Gibt es bei einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte, benennen alle Begünstigten gemeinsam einen federführenden Begünstigten.

2. Der federführende Begünstigte hat folgende Aufgaben:

a)
Er erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
b)
er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens;
c)
er vergewissert sich, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde nach Absatz 6 ausgestellt hat;
d)
er stellt sicher, dass die von anderen Begünstigten gemeldeten Ausgaben von einem oder mehreren Kontrolleuren überprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt wurde.

3. Sofern in den Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt ist, stellt der federführende Begünstigte sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

4. Federführende Begünstigte bzw. Alleinbegünstigte müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben.

5. Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 2 kann sich ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtet wurde, oder eine andere juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer gegründet ist, als Alleinbegünstigter für ein Vorhaben bewerben, wenn er von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

6. Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

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