Artikel 41 VO (EU) 2014/447

Evaluierung

1. Die Evaluierungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden veröffentlicht.

2. Die Teilnehmerländer führen gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch.

3. Hinsichtlich der Evaluierung während des Programmierungszeitraums findet Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

4. Hinsichtlich der Ex-post-Evaluierung findet Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

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