Artikel 42 VO (EU) 2014/447

Berichterstattung, Information und Kommunikation

1. Hinsichtlich der Durchführungsberichte findet Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

2. Die jährliche Überprüfungssitzung findet gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 statt.

3. Jedes Jahr übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober auf elektronischem Wege für jedes grenzübergreifende Programm aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen folgende Angaben:

a)
die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;
b)
die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

Zusätzlich werden die zum 31. Januar nach Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten nach Interventionskategorie aufgeschlüsselt. Diese Übermittlung gilt als Einreichung der Finanzdaten nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Den zum 31. Januar und 31. Juli zu übermittelnden Daten ist eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Verwaltungsbehörde voraussichtlich Zahlungsanträge im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr einreichen wird, beizufügen.

Der Stichtag für die im Rahmen dieses Absatzes übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

4. Die Verwaltungsbehörde koordiniert die Aufgaben, die mit den Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 3 verbunden sind.

Abweichend von Artikel 25 ist die Verwaltungsbehörde für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig.

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