Artikel 43 VO (EU) 2014/447

Förderfähigkeit und Dauerhaftigkeit

1. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 sind Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähig, sofern sie

a)
von einem Begünstigten aus einem Mitgliedstaat und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 getätigt wurden oder
b)
von einem Begünstigten aus einem IPA-II-Begünstigten getätigt und nach Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bezahlt wurden.

2. Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 2 sind folgende Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht förderfähig:

a)
Schuldzinsen;
b)
Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet;
c)
die Stilllegung und der Bau von Kernkraftwerken;
d)
Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen;
e)
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
f)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen;
g)
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 kommt der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für eine Förderung durch IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit in Betracht, soweit dieser Betrag höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben ausmacht. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. Bei Umweltschutzvorhaben kann dieser Grenzwert in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen über die jeweiligen vorgenannten Prozentsätze hinaus angehoben werden.

3. Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung im Rahmen von IPA II ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzierung im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit übermittelt hat.

4. Für Zuschüsse gelten Artikel 61, Artikel 65 Absatz 4, Absätze 6 bis 9 und Absatz 11, die Artikel 66 bis 68, Artikel 69 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5. Zusätzlich zu Artikel 6 Absatz 2 wird in den Finanzierungsvereinbarungen für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels die für das jeweilige Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geltende Rangfolge der Regelungen für die Förderfähigkeit gemäß den Grundsätzen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt.

6. Zudem findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Personalkosten Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

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