Artikel 44 VO (EU) 2014/447

Förderfähigkeit in Abhängigkeit vom Standort

1. Vorhaben, für die die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 gelten, werden im Programmgebiet durchgeführt, das den im entsprechenden Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit definierten Teil des Hoheitsgebiets der Teilnehmerländer ( „Programmgebiet” ) umfasst.

2. Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder ein Teil davon außerhalb des Programmgebiets durchgeführt wird, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Vorhaben ist für das Programmgebiet von Nutzen;
b)
der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der von der Union auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;
c)
die Aufgaben der Verwaltungs- und der Prüfbehörde im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden entweder von den Behörden des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wahrgenommen, oder diese treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen.

3. Für Vorhaben, die technische Hilfe, Werbemaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.

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