Artikel 45 VO (EU) 2014/447
Auftragsvergabe
1. Die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen durch die Begünstigten erfolgt gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel 3 in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und von Titel II Kapitel 3 in Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die im gesamten Programmgebiet sowohl im Gebiet der Mitgliedstaaten als auch in dem der IPA-II-Begünstigten gelten.
2. Bei der Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen im Rahmen der spezifischen Mittelzuweisung für technische Hilfe wendet die Verwaltungsbehörde entweder die Verfahren an, die in Absatz 1 genannt sind oder die nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Behörde ihren Sitz hat, vorgesehen sind.
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