Artikel 46 VO (EU) 2014/447

Finanzverwaltung, Aufhebung von Mittelbindungen, Prüfung und Annahme der Rechnungslegung, Abschluss und Finanzkorrekturen

1. Für die Bindung der Haushaltsmittel gilt Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2. Für Zahlungen gelten die Artikel 77 bis 80, 82 bis 83, 129 bis 132, 134 bis 135 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Außerdem gilt für Zahlungen auf ein einziges Konto Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Verwendung des Euro findet Anwendung.

3. Was die Vorfinanzierung angeht, so zahlt die Kommission nach ihrem Beschluss zur Annahme des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einen einzigen Vorschuss.

Der Vorschuss beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.

Der Vorschuss kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

Der als Vorschuss gezahlte Betrag wird vollständig an die Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorschusses gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gestellt worden ist.

4. Für die Aufhebung von Mittelbindungen gelten die Artikel 86 bis 88 und Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5. Für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung und den Abschluss der Programme gelten Artikel 84 und die Artikel 137 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6. Für Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen gelten Artikel 85, Artikel 122 Absatz 2 und die Artikel 143 bis 147 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Darüber hinaus gilt Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

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