Artikel 48 VO (EU) 2014/447
Einstellung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
1. Hat keiner der teilnehmenden IPA-II-Begünstigten die Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des auf die Annahme des Programms folgenden Jahres geschlossen, stellt die Kommission das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ein.
Bereits gebundene Jahrestranchen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bleiben während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer verfügbar, dürfen aber nur für Maßnahmen verwendet werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und für die bereits vor dem Beschluss der Kommission über die Programmeinstellung Verträge geschlossen wurden. Die Verwaltungsbehörde leitet den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Verträge an die Kommission weiter, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeht.
2. Kann das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den Teilnehmerländern oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht umgesetzt werden, kann die Kommission beschließen, das Programm vor Ablauf des Ausführungszeitraums auf Ersuchen des JMC oder auf eigene Initiative nach Anhörung des JMC einzustellen.
Wird das Programm eingestellt, so legt die Verwaltungsbehörde den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einstellungsbeschluss der Kommission vor. Nach Abrechnung der geleisteten Vorschusszahlungen nimmt die Kommission eine Abschlusszahlung vor oder erteilt erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung. Des Weiteren hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.
Als Alternative kann beschlossen werden, die für den Anwendungsbereich des Programms vorgesehenen Mittel gemäß Artikel 31 Absatz 5 zu kürzen.
3. In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 wird die nicht gebundene Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder bereits gebundenen Jahrestranchen entspricht, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde und die nicht einem anderen Programm der gleichen Kategorie von Programmen für externe Zusammenarbeit neu zugewiesen wurde, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Programme für interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt.
IPA-II-Hilfe, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder gebundenen Jahrestranchen, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde, entspricht, wird zur Finanzierung anderer im Rahmen von IPA II förderfähiger Programme oder Projekte verwendet.
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